Videoüberwachung findet zunehmend Anwendung bei öffentlichen Stellen, bei privaten Unternehmen und bei Privatpersonen. Dieser Wirtschaftszweig kann jährlich zweistellige Zuwachsraten vorweisen. Das Geschäft mit der Sicherheit scheint relativ konjunkturunabhängig zu sein. Der Einsatz von Videotechnik beschränkt sich aber nicht auf deren Nutzung als Sicherheitstechnik. Es findet auch Einsatz zur Belustigung, zum Zweck der Werbung, im Bereich der Bildung oder bei der Kommunikation. Angesichts leistungsfähiger werdender Systeme und sinkender Preise nimmt die Versuchung, derartige Systeme einzusetzen, weiter zu. Was technisch möglich ist, muss aber noch nicht rechtlich zulässig sein. Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personen ein, deren Bilder erhoben, aufgezeichnet, übertragen und ausgewertet werden. Daher stellt sich die Frage: Wann ist der Einsatz von Videotechnik zulässig? Diese Frage, die sich insbesondere auch für den Privatdetektiv stellt, soll im Folgenden beantwortet werden. Nicht eingegangen werden soll auf die Frage, ob und wie öffentliche Stellen, also z.B. die Polizei, Kommunen oder staatliche Behörden derartige Maßnahmen ergreifen dürfen.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Videoüberwachung ist eine technische Form der Datenerhebung. Diese Form der Datenerhebung ist aus juristischer Sicht nur von Bedeutung, wenn hierbei in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Derartige Eingriffe können eine unterschiedliche Qualität haben:
bei Bildern von privatem Eigentum, insbesondere von Wohnungen und Häusern,
kann eine Verletzung von Eigentumsrechten vorliegen;
Bilder von Kunstwerken und deren Nutzungen können Verletzungen des Urheberrechts
darstellen;
werden mit Bildern Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse ausgekundschaftet, so ist dies ein Eingriff
in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Hierum soll es im Folgenden nicht gehen.
Behandelt wird ausschließlich das Erstellen von Videobildern von Menschen und das damit verbundene Problem des Persönlichkeitsschutzes. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nur tangiert, wenn Bilder von bestimmten natürlichen Personen erhoben werden. Tote genießen nur einen eingeschränkten Rechtsschutz. Kein Rechtsschutz besteht auch, wenn die erfassten Personen nicht bestimmt werden können. Dies ist oft der Fall bei Übersichtsaufnahmen oder bei Bildern, in denen durch Verschleierung oder andere Maßnahmen eine Erkennbarkeit der Personen nicht mehr gegeben ist. Bestimmbar sind Personen, wenn auf Grund irgend eines Merkmals eine Zuordnung zu einer Person möglich ist; dies kann über Name und Adresse erfolgen, aber auch über das Bild des Gesichtes oder des gesamten Körpers oder etwa auch die elektronische Auswertung und individuelle Zuordnung der Pendelbewegung der Beine oder sonstiger Körperbewegungen.
Dies bedeutet nicht, dass Maßnahmen persönlichkeitsrechtlich irrelevant wären, wenn keine individualisierbaren Bilder erstellt werden. Nicht nur durch objektive Maßnahmen können Eingriffe stattfinden, sondern auch durch subjektiv wirkende. So hat das Schild "Vorsicht Videoüberwachung" oder eine blinde, vielleicht noch mit Rotlicht blinkende Kamera auf einen Menschen auch persönlichkeitsrechtlich relevante psychologische Wirkungen. Schon die Angst, erfasst zu werden, kann jemanden von der Wahrnehmung seiner Rechte und Freiheiten abhalten, z.B. seiner politischen Rechte auf friedliche Demonstration oder sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen hingewiesen. Inwieweit solche Täuschungen zulässig sind, kann im Folgenden nicht weiter erörtert werden. Persönlichkeitsrechtlich sind sie jedenfalls weniger relevant als tatsächliche Bilderhebungen. Diskutiert werden sollen hier nur objektive Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts.
Schon früh hat die Rechtsprechung zwei besondere Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts herausgearbeitet, die bei der Videoüberwachung relevant sein können: Das "Recht am eigenen Bild" und das "Recht am eigenen Wort". Letzteres ist betroffen, wenn zusätzlich zur Bilderstellung auch noch Ton aufgezeichnet wird. Bei der Erfassung des gesprochenen Wortes, heftig diskutiert in der öffentlichen Debatte über den "großen Laufangriff" (das heimliche Abhören von Privatwohnungen) tauchen besondere rechtliche Probleme auf. Werden Bild und Ton gemeinsam aufgenommen und findet dadurch die Zuordnung von beidem statt, so erhält die technische Überwachung eine besondere Qualität; es entsteht eine größere Eingriffstiefe. Rechtliche Regelungen zur Erfassung des in der Öffentlichkeit geäußerten Wortes gibt es bisher nicht, anders als für den Bereich des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (vgl. z.B. § 201 StGB), evtl. in einer Privatwohnung (Art. 13 Abs. 3-6 GG) oder bei der Telekommunikation (§§ 100a ff. StPO, § 206 StGB). Insofern muss auf die allgemeinen Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes zurückgegriffen werden. In der Praxis kommen Tonaufzeichnungen bisher eher selten vor. Mit Fortschreiten der Technik wird sich dies zweifellos ändern.
Eine weitere spezielle Form des Persönlichkeitsschutzes erfolgt seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist ein Oberbegriff dessen, was auch das Recht am eigenen Bild erfasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird definiert als die Befugnis des Einzelnen, selbst zu bestimmen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über einen weiß. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung umfasst dieses Recht den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der Betroffene soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Nutzung seiner persönlichen Daten bestimmen. Eingriffe in dieses Recht sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Dieses Gesetz muss durch ausreichende Normenklarheit erkennen lassen, unter welchen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Bedingungen Eingriffe erlaubt sein sollen.
Bis heute musste das deutsche Bundesverfassungsgericht zwar nicht über die Spezialfrage der Videoüberwachung im öffentlichen Raum entscheiden. Das o.g. Volkszählungsurteil, in dem das Gericht die subjektiven und objektiven verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Datenschutzes herausarbeitete, passt aber haargenau auf die Nutzung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Das Gericht betonte, dass die Ungewissheit, beobachtet zu werden, zu angepasstem Verhalten führt und von der Nutzung der bürgerrechtlichen Freiheiten abhält. Eine Gesellschaft, die unter dauernden technischer Kontrolle steht, sei verfassungswidrig; dies sei schädlich für eine freiheitliche Demokratie. Weiterhin machte das Gericht klar, dass jeder Einzelne ein Recht darauf hat, zu wissen und selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten für welche Zwecke in welchem Kontext verarbeitet werden. Da die derzeitige Praxis der Videoüberwachung nicht klar erkennen lässt, wer Bilder aufnimmt und wie diese Bilder genutzt werden, ist Videoüberwachung ein klassisches Beispiel für den Konflikt zwischen einer Überwachungstechnologie und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich: Nicht die Betroffenen bzw. die Datenschützer müssen die Unzulässigkeit einer Videoüberwachungsmaßnahme nachweisen, sondern die Betreiber der Anlagen haben die Beweislast für die Notwendigkeit jedes Eingriffs in die Rechte der Menschen.
Anders als bei der Beurteilung der gesellschaftlichen Bedeutung des Persönlichkeitsrechtes, wobei auch auf psychologische Wirkungen abgestellt wird, liegen Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer Einzelperson objektiv nur vor, wenn von dieser personenbezogene Daten erhoben werden. Voraussetzung ist also, dass die per Bild erfassten Personen zumindest bestimmbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Kamerabetreiber die erfassten Personen bekannt sind. Es genügt die reine Möglichkeit einer Zuordnung, z.B. durch Bildabgleich oder durch spätere Gegenüberstellungen. Gegenüber den meisten sonstigen gezielten Formen der Datenerhebung verfolgt die Videoüberwachung im öffentlichen Raum regelmäßig nicht das Ziel, eine vorher bestimmte Person zu erfassen. Vielmehr werden wahllos Menschen erfasst, um deren Bilder auf Grund ihres konkret gezeigten Verhaltens oder zum Zweck einer nachträglichen Auswertung festzustellen und schließlich auch zu identifizieren. Betroffen sind damit i.d.R. eine gewaltige Zahl von Menschen, wobei der dabei erfolgende Eingriff - die technische Erfassung des Bildes - relativ gering ist.
Die
Intensität des Eingriffs wird dadurch größer, dass
die Bilder nicht nur erfasst und u.U. am Monitor verfolgt werden, sondern
darüber hinausgehend mehr oder weniger lang zum Zweck einer möglichen
späteren Auswertung aufbewahrt werden. Erfolgt im Rahmen der Auswertung
eine persönliche Zuordnung und wurde aus der bestimmbaren eine bestimmte
Person, so ist die Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung
manifest. Eine höhere Eingriffstiefe wird auch dadurch erreicht, dass
die Bilddaten an Dritte Personen weitergegeben werden oder gar weltweit zum
Abruf ins Internet gestellt werden und wenn sie - z.B. durch Übertragung
von einer Webkamera für andere als den ursprünglichen Zweck genutzt
werden können.
Gesetzliche Regelungen
Bis zum 23. Mai 2001 gab es keine modernen gesetzlichen Regelungen zur Videoüberwachung im privaten Bereich. Geregelt waren nur einzelne Aspekte. Dies gilt zum einen für die §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) aus dem Jahr 1907, die bis heute Gültigkeit haben. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen hiervon gelten bei
Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen,
Bildern von Versammlungen oder ähnlichem, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben,
Bildern, die künstlerischen Zwecken dienen.
Wer entgegen diesen Regeln ein Bildnis verbreitet, kann auf Antrag nach § 24 KUG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. (Das KUG wurde durch die Neuregelung des unten dargestellten § 6b BDSG nicht aufgehoben, so dass diese Norm weiterhin Gültigkeit hat. Die Regelungen widersprechen sich aber nicht und können ergänzend zur Auslegung herangezogen werden.)
Da es sich beim Recht am eigenen Bild bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschütztes subjektives Recht handelt, können widerrechtliche, zumindest fahrlässige Verletzungen einen Schadensersatzanspruch auslösen. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, ein sog. Schmerzensgeld nach § 847 BGB, in Frage kommen. Entsprechend § 1004 BGB steht einem Geschädigten bzw. potenziell Beeinträchtigten ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch geht dahin, die weitere Erstellung von Videobildern zu beenden. Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Vernichtung gespeicherter Bilder.
Angesichts des technischen Fortschritts war die seit fast 100 Jahren bestehende rechtliche Situation nicht mehr befriedigend. Alle beteiligten Parteien - die privaten Datenverarbeiter, Wirtschaftsverbände und die öffentliche Verwaltung wie auch Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragte - bestanden darauf, dass eine spezielle Regelung zur Videoüberwachung in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen wird. Dieses Bundesgesetz musste ohnehin wegen der Notwendigkeit der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL, dazu s.o.) in nationales Recht novelliert werden.
Nach einigem Zögern wurde dann tatsächlich zu einem relativ späten Zeitpunkt in den Entwurf der BDSG-Novelle ein neuer § 6b - Videoüberwachung aufgenommen, der am 23. Mai 2001 mit den sonstigen Normen zur Anpassung an das europäische Recht und an die technische Entwicklung in Kraft trat. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Der
Regelung kommt in vieler Hinsicht Kompromisscharakter zu. So war lange Zeit
umstritten, ob in Absatz 1 ein weiter Katalog von Befugnissen eröffnet
werden sollte, oder ob Videoüberwachung auf Sicherheitszwecke beschränkt
werden könnte. Streitig war auch, ob nicht zusätzlich formelle Anforderungen
an die Einrichtung dieser Überwachungssysteme gestellt werden können
(Stichwort "Meldepflicht"). Schließlich wurde eine relativ
offene Regelung gewählt, mit der zunächst Erfahrungen gesammelt
werden sollen. Zeigt sich dann Konkretisierungsbedarf, so kann dem im Rahmen
einer zweiten Stufe der BDSG-Novellierung nachgekommen werden. Eine solche
zweite Stufe hat sich insbesondere aus zwei Gründen für notwendig
erwiesen: 1. Nach der jüngsten BDSG-Novelle ist dieses Gesetz so unübersichtlich
geworden, dass es selbst für Juristen nur noch schwer handhabbar ist.
2. Das gesamte Regelwerk ist noch nicht auf die neuen Herausforderungen der
Internet-Technologie abgestellt. Angesichts des Umstands, dass das Rückgrat
der elektronischen Datenverarbeitung zunehmend das Internet ist, muss das
Recht auf diese neue Realität adäquate Antworten geben.
Bemerkungen zur Auslegung des § 6b BDSG
Anwendungsbereich
Die neue Regelung hat einen großen Anwendungsbereich. Sie gilt nach § 1 Abs. 2 BDSG sowohl für öffentliche Stellen des Bundes als auch für nicht öffentliche Stellen, soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Verarbeitungsanlagen in oder aus Dateien verarbeiten, es sei denn, diese dient ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Da im Folgenden nur die Datenverarbeitung durch private Stellen diskutiert werden soll, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung für öffentliche Stellen nur insofern, als private Unternehmen im Auftrag von Bundesstellen (z.B. Bundesministerien, Bundesanstalt für Arbeit, Bundesverwaltungsamt u.s.w.) Videoüberwachung durchführen. Dabei muss unterschieden werden zwischen der reinen Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, die nur dann gegeben ist, wenn der private Auftragnehmer reine Hilfstätigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung vornimmt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine private Anlage in einem öffentlichen Gebäude installiert und betrieben wird. Erfolgt über den reinen Betrieb hinaus aber auch eine Auswertung durch die private Firma, so ist sie nicht mehr Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG, sondern selbst verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG.
Die Regelung im BDSG gilt unabhängig davon, ob die Videoüberwachung analog oder digital erfolgt. Bisher war völlig unklar, ob wegen der alten - anachronistischen - Regelung im BDSG, die Bild- und Tonträger rechtlich als Akten einstufte, selbst digitale Videobilder den Dateibegriff erfüllen, was Voraussetzung der Anwendung des Datenschutzrechts im privaten Bereich war. Inzwischen ist diese Regelung nicht nur abgeschafft, sondern der Dateibegriff zugleich erweitert worden. Es genügt, dass eine Sammlung personenbezogener Daten nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (§ 3 Abs. 2 BDSG). Derartige Merkmale bestehen bei der Videoüberwachung in jedem Fall; dieses sind die Zeit und bei stationären Kameras zusätzlich der Ort. Beim Einsatz digitaler Technik kommen noch zusätzliche Auswertungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen von Mustererkennungsverfahren, hinzu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jede Art von Videoüberwachungssystem als Datenverarbeitungsanlage bewertet werden soll und das BDSG anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).
Auch reine Kamera-Monitor-Systeme, bei denen es zwar zu einer Datenerhebung, regelmäßig aber nicht zu einer darauf folgenden Speicherung kommt, fallen unter § 6b BDSG. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Datenerhebung als eigenständige Verarbeitungsphase mit eigenen materiellen Erfordernissen ausgestaltet hat, ist die spätere Datenspeicherung nicht mehr Voraussetzung für die Gesetzesanwendung. Dass dies auch vom Gesetzgeber so gesehen wurde, ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung.
Keine Rolle spielt es für die Anwendung des § 6b BDSG, ob eine stationäre oder eine mobile Kamera zum Einsatz kommt. Auch die eingesetzte Technik (Schwenkbarkeit, Zoom, Auswertungsmöglichkeit, Speicherungsform, Vernetzung) spielt insofern keine Rolle. Zwar dürfte außerhalb des familiär bzw. persönlichen und des journalistischen Bereichs (dazu s.u.) der Einsatz von stationären Kameras der Regelfall sein; erfasst ist aber z.B. auch die Nutzung einer mobilen Kamera durch einen Privatdetektiv oder durch eine Bauaufsichtsfirma.
Definitiv nicht erfasst von § 6b BDSG ist die Videoüberwachung als persönliche oder familiäre Tätigkeit. Damit soll das private Videografieren als Erinnerung für das persönliche Hauskino ungeregelt bleiben. Werden mit dem Kameraeinsatz geschäftliche Zwecke verfolgt, so gilt § 6b BDSG. Dies ist auch der Fall, wenn ein Unternehmen für einen Auftraggeber, der mit dem Auftrag persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt, tätig wird. Werden im öffentlichen Raum Sicherheitszwecke verfolgt, so sind diese grds. keine persönlichen oder privaten Tätigkeiten.
Äußerst schwierig ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 6b BDSG gegenüber der privilegierten Befugnis von Medienschaffenden zur Erstellung von Bildaufnahmen, die von § 41 BDSG geregelt ist. Das Medienprivileg gilt nur, wenn die Bilder "ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken" erhoben werden. Werden zusätzlich andere Zwecke verfolgt, so gilt das Privileg nicht mehr. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von stationären Kameras mit Dauerbildaufzeichnung keine Privilegierung genießt, evtl. dabei mit verfolgte journalistische Zwecke treten gegenüber der Gesamtüberwachung zurück. Auch die Übermittlung von Bildern per Webcam kann nicht in den Genuss des § 41 BDSG kommen. Welche personellen Anforderungen an den Verantwortlichen für die Bildaufnahmen gestellt werden müssen (Problematik der nebenamtlichen bzw. freien journalistischen bzw. künstlerischen Tätigkeit) kann an diesen Stelle nicht vertieft dargestellt werden.
Die Regelung gilt nur für öffentlich zugängliche Räume. Dabei ist unerheblich, ob diese überdacht sind oder sich unter freiem Himmel befinden, ob ein Privater oder eine öffentliche Stelle Eigentümer ist bzw. die Verfügungsbefugnis besitzt, ob ein Hausrecht besteht oder nicht. Relevant ist nur, dass die Räume entweder für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder dazu dienen, von unbestimmten Personen genutzt bzw. betreten zu werden. Betroffen sind also auch Ladenpassagen oder Warenhäuser. Es kommt nicht darauf an, wo eine Kamera installiert ist. Entscheidend ist, ob von ihr (auch) öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden (können). Nicht öffentlich zugänglich sind private Wohnungen sowie nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmte Betriebsräume, also z.B. Werkshallen oder Büros. Werden dort Arbeitnehmer überwacht, so gelten das Arbeitsrecht und der dabei gewährte Arbeitnehmerdatenschutz, zu dem es inzwischen auch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gibt. Da es sich bei Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis um eine technische Methode der Verhaltens- und Leistungskontrolle handeln kann, ist diese mitbestimmungspflichtig.
Ist
aus den o.g. Gründen der § 6b BDSG nicht anwendbar, so muss subsidiär
auf das KUG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz
durch das BGB oder durch das Arbeitsrecht zurückgriffen werden. Bei der
Anwendung dieser Regelungen können die Bewertungen des § 6b BDSG
als Auslegungshilfe heranzogen werden. Liegen die Voraussetzungen für
die Anwendung des BDSG vor, so gilt in jedem Fall die allgemeine Verarbeitungsregelung
des § 28 BDSG, der als zulässige Zwecke bei privaten Datenverarbeitern
benennt: Erfüllung eines Vertrages, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis,
sonstiges überwiegendes berechtigtes Interesse. § 28 BDSG bleibt
anwendbar, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von § 6b BDSG
vorliegen oder nicht.
Die materiellen Voraussetzungen
Als legitime Zwecke für Videoeinsatz wird in Absatz 1 1. die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. die Wahrnehmung des Hausrechts sowie 3. die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke genannt. Die Nummer 1 ist für private Betreiber nicht von praktischer Relevanz.
Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen kann das Hausrecht den Einsatz von Videoüberwachung praktisch sehr weitgehend rechtfertigen. Selbstverständlich kann auch insofern bzgl. Dritter ein unzulässiger Rechtseingriff vorliegen, was z.B. bei verdeckten Aufnahmen oder bei Eingriffen in besonders geschützte persönliche Bereiche (z.B. Intimsphäre) regelmäßig der Fall ist. Die geltenden Normen zum Schutz des Rechtes am eigenen Bild bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Privatrecht (v.a. §§ 823, 1004 BGB) dürften aber angesichts der überschaubaren Zahl der Betroffenen und der zumeist eindeutig erkennbaren Identität des Inhabers des Hausrechtes ausreichen. Soweit dem Hausrecht unterliegende Flächen öffentlich zugänglich sind und bzw. oder für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, kann dies nicht mehr gelten. In Einkaufspassagen oder Bahnhöfen ist für die Betroffenen oft nicht erkennbar, wo das Hausrecht beginnt und die öffentliche Sphäre endet. Es kommt darauf an, dass die Passanten durch die öffentliche Zugänglichkeit davon ausgehen können, dass sie nicht in den besonders geschützten (privaten) Bereich einer anderen Person eindringen und sich daher frei bewegen können.
Zulässig ist die Überwachung nur, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes erforderlich ist. Nicht im Rahmen der Erforderlichkeit liegt es, sämtliche Räume, über die das Hausrecht besteht, zu observieren. Diese ist nur dann gegeben, wenn ohne den Technikeinsatz die Überwachung nicht mehr (ausreichend) gewährleistet wäre. Daraus folgt, dass nur dort ein Einsatz in Frage kommt, wo eine Sicherheitsgefahr besteht, die mit der Kameraüberwachung reduziert oder zumindest gebannt werden kann. Diese Gefahr muss konkret bestehen, nicht nur abstrakt und theoretisch. So kann die Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstählen u.U. durch Videoeinsatz erreicht werden, wobei aber Größe bzw. Höhe des Diebstahlsrisikos in einem Verhältnis zum Mitteleinsatz stehen muss.
Videoüberwachung zur Durchsetzung des Hausrechtes wird zunehmend nicht vom Hausherrn selbst durchgeführt, sondern von privaten Sicherheitsdiensten (PSD). Deren Befugnis wird aus dem Hausrecht abgeleitet. Es ist zwar unstreitig, dass die Wahrnehmung des Hausrechtes delegiert werden kann. Dies ändert aber datenschutzrechtlich nichts daran, dass die PSD die verantwortlichen Stellen sind und bzgl. der Bildverarbeitung die alleinige Verantwortung tragen. Gerade bei PSD ist inzwischen anerkannt, dass diesen nicht sämtliche individuellen (Abwehr-) Rechte zugestanden werden können, die einem (nichtprofessionellen) Rechtsinhaber zustehen. Daher ist die in Deutschland schon sehr weit verbreitete technische Überwachung privater, aber öffentlich zugänglicher Flächen durch PSD oft rechtlich äußerst problematisch, insbesondere wenn sie nicht nur für einen Hausherrn, sondern für eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen tätig sind und dadurch ganze öffentliche Flächen abdecken. Wo überwiegende Sicherheitsbelange tangiert sind, kann dagegen auch ein Videoeinsatz durch PSD gerechtfertigt sein.
Verfassungsrechtlich bedenklich ist die Erlaubnis zur Überwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Begriff ist äußerst und unnötig weit und schwammig und umfasst nach allgemeiner Ansicht alle rechtlich zugelassenen Zwecke, also z.B. auch "Spaß haben", "Unterhaltung" oder "Werbung". Der allzu weite Begriff muss, da hier Grundrechtseingriffe legitimisiert werden sollen, verfassungskonform eng ausgelegt werden. Daraus folgt, dass die Verfolgung privater Geschäftszwecke Videoüberwachung grds. nicht rechtfertigen, soweit nicht zusätzlich eine Gefährdung von Sicherheitsbelangen besteht. Rein kommerzielle Gründe genügen nicht. Private Geschäftszwecke werden einseitig definiert. Sie sind nicht geeignet, eine hinreichend bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für den Einsatz von Videotechnik und damit für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht abzugeben. Will also ein Unternehmen Kamerabilder aus seinen Verkaufsräumen oder aus sonstigen öffentlich zugänglichen Bereichen (z.B. Tanzbühne in Disco, vor dem Schaufenster) für werbliche Zwecke nutzen, z.B. durch Übertragung ins Internet, so muss gewährleistet sein, dass Personen z.B. durch Verschleierung oder unscharfe Bilder nicht mehr bestimmbar sind oder sämtliche Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben.
Der Gesetzgeber hat die Unbestimmtheit des Begriffs "berechtigte Interessen" erkannt und ihn dadurch zu präzisieren versucht, dass die Zwecke konkret festgelegt werden müssen. Da aber nicht normiert ist, wann wo und gegenüber wem diese Festlegung erfolgen muss, wird mit diesem Ansatz tatsächlich keine Konkretisierung erreicht. Weder die Festlegung einer Vielzahl konkreter Zwecke ist ausgeschlossen noch die nachträgliche Zweckfestlegung. Solange die Festlegung durch die verantwortliche Stelle erfolgt und nicht von einer dritten Stelle geprüft wird, bleibt diese beliebig. Würde dagegen etwa eine Meldepflicht von Videoüberwachung eingeführt, könnte der festgelegte Zweck von der Kontrollbehörde auf seine Plausibilität hin überprüft und nicht beliebig geändert werden.
Tatsächlich verfolgen die meisten derzeit installierten Anlagen Sicherheitsinteressen. Diese sind zumeist auch legitim, z.B. die Überwachung von Geldautomaten oder Bahnhofsschließfächern, Bahnsteigen oder personell schwer überwachbaren, aber potenziell gefährdeten Außenbereichen von Gebäuden. Daher wäre der Gesetzgeber besser beraten gewesen, sich an dem Begriff der Sicherheit zu orientieren. Dieser Begriff nimmt auch auf abstrakte Gefährdungslagen Bezug. Öffentliche Sicherheit beschreibt den Schutz der Rechtsordnung. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr kann wohl nicht verlangt werden. Vorliegen muss aber eine begründbare Gefährdungslage für bestimmte öffentliche oder private Rechte.
Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beobachteten überwiegen. Davon muss in solchen Bereichen nicht ausgegangen werden, bei denen die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder die Wahrnehmung von Freiheitsrechten eher untypisch ist. Beispiele hierfür sind Vorräume von Banken, reine Durchgangszonen, etwa in U-Bahnhöfen, oder die Zapfsäulen von Tankstellen. Etwas anderes gilt aber u.U. schon in Wartebereichen (z.B. auf Bahnsteigen, Aufzügen) oder in Verkehrsmitteln, wo Menschen auch kommunizieren, essen, trinken, lesen, küssen oder sich erholen. Anhaltspunkte bestehen in jedem Fall, wo derartige Aktivitäten im Vordergrund stehen (z.B. in Restaurants, in Fußgängerzonen und Parks, in Erholungs- und Unterhaltungsräumen). Bei der Abwägung der Interessen muss eine pauschalierte verallgemeinernde Würdigung der zumeist gegenläufigen Interessen erfolgen.
Kenntlichmachung
Nach Absatz 2 sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Damit sollen die Betroffenen auf die Tatsache der Beobachtung hingewiesen werden. Verdeckte Überwachung ist also unzulässig.
Der Umstand der Videoüberwachung ist erkennbar, wenn hierauf durch ein Schild hingewiesen wird oder wenn die Kamera für eine durchschnittliche Person zweifelsfrei als solche erkennbar ist. Letzteres ist nicht nur bei verdeckt angebrachten Kameras nicht der Fall, sondern auch bei Minikameras sowie bei Einrichtungen, deren Funktion nicht eindeutig ist (z.B. Verwechslung mit Rauchmeldern oder Sprinkleranlagen). Eine mögliche Form des Hinweises besteht darin, auf einem Bildschirm den erfassten Bereich erkennbar zu machen. Ein Schild muss so angebracht sein, dass man es nicht suchen muss, sondern einem aufmerksamen Passanten auffällt. Eine präzise Beschreibung der überwachten Fläche wird vom Gesetz nicht gefordert. Es ist daher unklar, ob es genügt, dass beim Betreten eines Raumes oder Geländes ein Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgt. Allein der Umstand, dass eine Kamera sichtbar aufgehängt ist, lässt nicht erkennen, ob diese schwenk- und zoombar ist und welche Bereiche vom Blickfeld des Geräts erfasst werden.
Die Kennzeichnung der verantwortlichen Stelle soll den Betroffenen bekanntgeben, wohin sie sich im Fall einer Beschwerde wenden können. Dies lässt sich über ein Schild oder eine Hinweistafel eindeutig durch Benennung und Angabe von Erreichbarkeitsdaten (Adresse, Telefonnummer) vornehmen. Allein aus dem Umstand, dass eine sichtbare Kamera z.B. in oder vor einem Kaufhaus angebracht ist, erlaubt noch nicht den Schluss, dass das Kaufhaus für die Überwachung verantwortlich ist. Dies könnte auch ein Sicherheitsdienst sein, der Eigentümer oder der Verwalter des Gebäudes, der mit dem Geschäft nicht identisch sein muss oder eine andere dritte Stelle. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. Keine ausdrückliche Pflicht ergibt sich, den Namen eines Verantwortlichen zu benennen, Erreichbarkeitsdaten mitzuteilen oder auf die Rechte der Betroffenen (Widerspruch, Überprüfung durch betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder Kontrollinstanz, Löschung) hinzuweisen. Dies hat zur Folge, dass die Schwelle zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte unverhältnismäßig hoch gesetzt wird (vgl. auch die Anforderungen bei der Datenerhebung nach Art. 10 EU-DSRL).
Der
Verstoß gegen die Hinweispflicht stellt keine Ordnungswidrigkeit i.S.d.
§ 43 BDSG dar. Es handelt sich aber um eine technisch-organisatorische
Maßnahme nach § 9 BDSG, um "den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht" zu werden. Zwar sind derartige Hinweispflichten
nicht im Katalog der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG aufgeführt. Dieser
beispielhafte Katalog ist aber nicht abschließend und heute - mehr denn
je zuvor - nicht mehr zeitgemäß. Fehlen also Schilder mit den gesetzlich
geforderten Hinweisen auf Videoüberwachung, so kann deren Deinstallation
gemäß § 38 Abs. 5 BDSG von der Aufsichtsbehörde angeordnet
werden.
Weitere Verarbeitung
Gegenüber der reinen Beobachtung, d.h. der Datenerhebung, stellt die Aufzeichnung (Speicherung) von Bildern den stärkeren Eingriff dar. In vielen Fällen genügt für den angestrebten Zweck die reine Bildübertragung ohne Aufzeichnung, z.B. zur Gewährleistung der Sicherheit am Bahnsteig beim Abfertigen von Zügen. Die Aufzeichnung als zusätzlicher Eingriff bedarf einer gesonderten Rechtfertigung. Teilweise wird die Forderung aufgestellt, die Aufzeichnung von Daten davon abhängig zu machen, dass eine Straftat beobachtet wird oder eine konkrete Gefahrenlage besteht. Ist dies nicht der Fall, so soll auch eine kurzfristige Aufzeichnung (1 bis 7 Tage), z.B. mit regelmäßig überspielten Bändern, nicht möglich sein.
Die rechtliche Bewertung von sog. intelligenter Videoüberwachung, den "thinking cameras", kann nur unter Berücksichtigung des gesamten Datenverarbeitungsvorgangs erfolgen. Mustererkennungsverfahren müssen nicht zur Erkennung, Kennzeichnung oder Identifizierung von Personen genutzt werden. Sie können auch im Sinne der Datenvermeidung eingesetzt werden, z.B. indem bei für Menschen typischen Mustern oder bei von Menschen frequentierten Flächen eine Verschleierung erfolgt. Wird eine Aufzeichnung oder Übertragung, z.B. in einem Parkhaus, erst dann ausgelöst, wenn programmierte "verdächtige" Verhaltensweisen detektiert werden, so ist dies gegenüber der Komplettbeobachtung sowohl aus Effektivitätsgründen wie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vorzuziehen. Regelmäßig wird aber bei "intelligenten" Systemen ein gegenüber der reinen Beobachtung dadurch verstärkter Eingriff erzielt, dass eine Individualisierung aus einer größeren Menge von Menschen erfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn die Video-Mustererkennung mit einer Bilddatenbank gekoppelt wird.
Die Frage der Eingriffstiefe hängt auch davon ab, in welchem Umfang die erfassten Bilder verbreitet werden. Während beim Kamera-Monitor-Prinzip regelmäßig ein Mensch als Beobachter Kenntnis von einer Bildsequenz nimmt, können dies bei vernetzten Systemen viele sein. Mit dem Grad der Vernetzung steigt das Missbrauchsrisiko auch bzgl. Aufzeichnung und Auswertung. Praktisch nicht mehr kontrollierbar ist dieses Risiko beim Einsatz von allgemein über Internet abrufbaren Bildern von sog. Webcams.
Als neues Instrument findet sich in modernen Datenschutzgesetzen der Grundsatz der Datensparsamkeit. Auch auf Bundesebene soll dieser über § 3a BDSG für sämtliche privaten Stellen verbindlich sein. Er verpflichtet die Betreiber von Videosystemen bei deren Gestaltung und Auswahl darauf zu achten, dass beim Einsatz so wenig wie möglich personenbezogene Daten entstehen. Insbesondere ist von der Möglichkeit der Anonymisierung und Pseudonymisierung (§ 3 Abs. 6, 6a BDSG) Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. So ist der Dauerbeobachtung ein Verfahren vorzuziehen, das erst dann Bilder erfasst, wenn es z.B. durch eine Lichtschranke ausgelöst wird. Systeme mit reinen Übersichtsaufnahmen, bei denen es für die personenbezogene Erfassung eines personal ausgelösten Zoom- und Aufzeichnungsvorgangs bedarf, haben Vorrang vor Systemen, die mit Dauervergrößerungen arbeiten. Monitorsysteme, die bzgl. nicht sicherheitsrelevanten und von Personen frequentierten Bereichen eine Verschleierung vorsehen, sind datenschutzgerechter als solche, die rundum gestochene Bilder liefern. Es sind viele interessante technische Entwicklungen denkbar, die die Risiken der Videoüberwachung für das Persönlichkeitsrecht eingrenzen.
Bei
der weiteren Nutzung der Videobilder für andere als den ursprünglichen
Zweck sind nach Absatz 3 Satz 2 ausschließlich Sicherheitszwecke
- die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit
sowie die Verfolgung von Straftaten - zulässig. Anders als bei Absatz
1 müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr oder eine Straftat
vorliegen, z.B. der Hinweis, dass an einem beobachteten Ort zu einer bestimmten
Zeit eine Straftat begangen wurde. Zulässig ist die eigene Auswertung
sowie - im Rahmen der Erforderlichkeit - auch die sonstige Verarbeitung, d.h.
auch die Weitergabe an andere Stellen. Regelmäßig kommt hier die
Übermittlung des Bildmaterials und evtl. weiterer Daten an die Polizei
bzw. die Staatsanwaltschaft in Betracht. Die Formulierung schließt aber
nicht aus, dass ein Systembetreiber das Material zunächst einem privaten
Auftragnehmer (z.B. einem Sicherheitsdienst oder Detektiv) zur weiteren Sachverhaltsabklärung
weitergibt. Die Zielrichtung muss aber auf Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr
hinauslaufen. Liegt die Verantwortlichkeit für die Überwachung bei
einem privaten Sicherheitsdienst, so kann - aber nur unter den genannten Voraussetzungen
- auch die Datenweitergabe an den Auftraggeber in Betracht kommen.
Betroffenenrechte,
insbes. Benachrichtigungspflicht und Löschpflicht
Erfolgt eine Identifizierung der Betroffenen, so ist in Absatz 4 eine gesetzliche Benachrichtungspflicht vorgesehen. Diese in § 29 Abs. 3 DSG NW erstmals normierte Pflicht ist angesichts der Art 10 f. EU-DSRL angezeigt. Damit wird zugleich eine wichtige verfahrensrechtliche Schranke zwischen der Personenbeziehbarkeit und dem tatsächlich bestehenden Personenbezug hergestellt. Nur so wird den Betroffenen - und dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt - die Möglichkeit gegeben, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.
Aufgezeichnete Daten sind nach Absatz 5 unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Es besteht zum Einen ein individueller Anspruch auf Löschung. Außerdem sollten Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen standardisiert festgelegt werden. Diese müssen sich am unbedingt Erforderlichen ausrichten und zu einer automatischen Löschung führen. Dieses Erfordernis ergibt sich bzgl. des Gesamtverfahrens aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), bzgl. der jeweiligen Bilder aus der Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Eine Löschung ist ausgeschlossen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden oder eine rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 u. 1 BDSG). Ersteres ist der Fall, wenn der Betroffene seinen Auskunftsanspruch (§ 34 BDSG), einen Schadensersatzanspruch (§ 7 BDSG) oder einen sonstigen rechtlichen Anspruch geltend macht, für dessen Durchsetzung es auf den Nachweis durch die Videobilder ankommt. Eine Löschung ist auch dann nicht zulässig, wenn eine interne (§ 4g Abs. 1 BDSG) oder eine externe (§ 38 Abs. 3 u. 4 BDSG) Datenschutzkontrolle erfolgt oder angekündigt ist oder wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Bilder für Zwecke nach Absatz 3 Satz 2 angefordert hat. In diesen Fällen sind die Bilder, anstatt dass sie gelöscht werden, für alle anderen Zwecke nach § 35 Abs. 3 BDSG zu sperren.
Nach
§ 34 Abs. 1 BDSG kann ein Betroffener über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, über die Empfänger und den Zweck Auskunft
verlangen. Dies gilt auch für die Datenspeicherung von Videobildern.
Insofern entsteht aber das praktische Problem, dass die auf Videobildern aufgezeichneten
Personen u.U. bestimmbar sind, in der Regel aber nicht identifiziert und mit
Namen bekannt sind. Daher muss eine Auskunft ersuchende Person näher
bezeichnen, auf welcher Sequenz (örtlich und zeitlich) sich ihr Bild
befindet. Aus praktischen Gründen kommt bei Videoaufzeichnung vorrangig
die Auskunftserteilung durch Vorführen der jeweiligen Sequenz in Betracht.
Die Herausgabe von Filmmaterial setzt voraus, dass eine eindeutige Identifizierung
des Betroffenen erfolgt ist und keine Belange Dritter beeinträchtigt
sein können (vgl. § 34 Abs. 3, 4 BDSG).
Sonstige Regelungen
Mit Videoüberwachungsmaßnahmen sind zweifellos spezifische Risiken für Rechte und Freiheiten der erfassten Personen verbunden. Daher muss nach § 4d Abs. 5 BDSG eine Vorabkontrolle erfolgen. Diese zwingt den Betreiber vor Einrichten eines Überwachungssystems zu einer rationalen Begründung der konkreten Erforderlichkeit. Im Rahmen der Vorabkontrolle muss ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Wird dies unterlassen, so kann und wird dies im Fall einer Überprüfung zu einer Beanstandung führen.
Wer fahrlässig oder vorsätzlich unzulässig Daten per Video erhebt und weiter verarbeitet, begeht nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit. Erfolgt eine unzulässige Online-Bereitstellung, z.B. durch Übertragung ins Internet, so ist § 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG anwendbar. Bei der Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten bedarf es keines Antrags des Betroffenen. Die Verfolgung liegt aber im Ermessen der zuständigen Bußgeldbehörde. Erfolgt die Tat gegen Entgelt oder in der Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, so liegt eine Straftat nach § 44 BDSG vor. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle wie auch die zuständige Datenschutzkontrollinstanz.
Ein
Bußgeld kann nach § 43 Abs. 1 BDSG auch ergehen bei einem Verstoß
bei Unterlassen einer rechtlich gebotenen Benachrichtigung (Nr. 8), einen
Verstoß gegen die Auskunftspflicht (Nr. 10) und bei Zuwiderhandlung
gegen eine vollziehbare Anordnung, z.B. bzgl. der Hinweispflicht nach §
6b Abs. 2 BDSG. Zwar erwähnt die Bußgeldvorschrift nur die Benachrichtigungspflicht
nach § 33 Abs. 1 BDSG. Da aber die Benachrichtigungspflicht nach §
6b Abs. 4 BDSG ein Spezialfall des § 33 Abs. 1 BDSG ist, kann auch das
Unterlassen dieser Benachrichtigung zu einem Bußgeld führen. Das
Unterlassen des Hinweises auf die Videoüberwachung nach § 6b Abs.
2 BDSG kann dagegen nicht als ein solcher Spezialfall angesehen werden, so
dass dies mangels ausdrücklicher Regelung nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren
sanktioniert werden kann.
Schlussbemerkung
Ob der § 6b BDSG eine Verbesserung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten und des Datenschutzes mit sich bringt, wird die nahe Zukunft zeigen. Die gesellschaftliche Diskussion über Videoüberwachung wie auch der Grad der technischen Einführung verdeutlichen uns, dass wir uns aktuell an einem wichtigen Scheidepunkt befinden. Der § 6b BDSG kann nur ein Einstieg in eine umfassendere Regulierung der Videoüberwachung sein, die über die Rudimente des Kunsturhebergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgeht. Die Regelung muss zweifellos in einer zweiten Stufe der BDSG-Novellierung nachjustiert werden. Dabei sind sowohl materielle (Beschränkung auf "Sicherheit") wie auch verfahrensrechtliche (Melde- und Publikationspflichten) Verbesserungen geboten. Zunächst aber gilt es, die zweifellos bestehenden Vollzugsdefizite beim Datenschutz in der Videoüberwachung abzubauen. Sollte dieser Beitrag hierzu einen kleinen Beitrag leisten, hat er seine Funktion erfüllt.
Quelle: Private Videoüberwachung und Datenschutz (Dr. Thilo Weichert)