Die elektronische Gesundheitskarte soll die bisherige Krankenversichertenkarte ablösen. Sie soll dabei die bisherigen Funktionen dieser Karte übernehmen und zusätzlich die Einführung von telematischen Anwendungen unterstützen.
Durch die Schaffung der gesetzlichen Grundlage in § 291a SGB V sind die vorgesehenen Anwendungen und gewisse technische und organisatorische Voraussetzungen des Verfahrens festgelegt. Die Regelungen unterscheiden zwischen Pflicht und freiwilligen Anwendungen.
Zu den Pflichtanwendungen gehören:
die Verarbeitung der administrativen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift und Krankenversicherungsnummer),
die Übermittlung des Rezeptes in elektronischer Form,
Berechtigung, im europäischen Ausland behandelt zu werden.
Zu den freiwilligen Anwendungen zählen:
Dokumentation über eingenommene Arzneimittel,
Notfalldaten,
Elektronischer Arztbrief,
Elektronische Patientenakte,
vom Versicherten selbst zur Verfügung gestellte Gesundheitsdaten,
Patientenquittung.
Bei der Ausgestaltung der Regelungen wurden die wesentlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt. So sollen die Datenhoheit der Versicherten und der Grundsatz der Freiwilligkeit der Speicherung von Gesundheitsdaten gewahrt bleiben. Die Versicherten können darüber entscheiden, welche ihrer Gesundheitsdaten aufgenommen und welche gelöscht werden sowie, ob und welche Daten sie einem Leistungserbringer zugänglich machen. Ferner haben sie das Recht, die über sie gespeicherten Daten zu lesen und die Löschung der freiwillig erhobenen Daten zu verlangen. Die Zugriffsberechtigung auf die Daten ist detailliert für die jeweiligen Personengruppen geregelt, die zur Versorgung der Versicherten die Daten benötigen. Dies sind in der Regel Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Diese Personengruppen dürfen nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (Health Professional Card), der über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss, auf die Daten zugreifen. Der Heilberufsausweis soll die Datensicherheit durch kryptographische Funktionen wie Verschlüsselung, Signatur und Authentisierung verbessern.
Eine missbräuchliche Nutzung der Gesundheitskarte ist mit einem strafbewehrten Verbot belegt (§307a SGB V). Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung auch ein Beschlagnahmeverbot für die Daten vor, die auf der Gesundheitskarte gespeichert sind.
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bedarf bei einem solch komplexen Verfahren der genauen Planung. Dabei muss sichergestellt werden, dass die hohen gesetzlichen Anforderungen an den Schutz der Gesundheitsdaten technisch und organisatorisch umgesetzt werden.
Weitere technisch-organisatorische Sicherheitsanforderungen ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz, wobei der sehr hohe Schutzbedarf medizinischer Daten zu berücksichtigen ist. So ist insbesondere darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Nutzungsfestlegung der Daten, die Durchsetzbarkeit der Betroffenenrechte, die Festlegung einer verantwortlichen Stelle sowie Praktikabilität und Alltagstauglichkeit gewährleistet werden. Vor einer endgültigen Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte müssen die Funktionalitäten getestet und in Feldversuchen erprobt werden. Alle sinnvollen technische Varianten sollen ergebnisoffen geprüft werden, um auch unter Datenschutzgesichtspunkten eine optimale Lösung zu finden. Dies gilt ebenso für die Frage, welche Daten auf der Gesundheitskarte selbst und welche auf einem Server gespeichert werden.
Aktueller Stand der Entwicklung
Die elektronische Gesundheitskarte enthält bereits in ihrer Einführungsphase zum Schutz gegen Missbrauch ein Lichtbild des Versicherten und eine einheitliche Versichertennummer, die auch bei einem Kassenwechsel beibehalten wird. In einer nächsten Stufe werden Rezepte von Ärzten und Notfalldaten auf der Karte gespeichert. In den letzten Stufen soll die Karte dann Zugang zu Daten über bisher verordnete Arzneimittel, elektronischen Arztbriefen und Patientenakten gewähren. Die einzige Pflichtanwendung ist das elektronische Rezept. Alle anderen medizinischen Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherten gespeichert werden.Bereits Anfang des Jahres 2005 hat die gemeinsame Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) gegründet, die grundlegende Entscheidungen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte treffen soll.
Verantwortlich für die grundlegenden Entscheidungen zur Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH, kurz gematik genannt, die im Januar 2005 von den Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen gegründet wurde. Das Bundesministerium für Gesundheit erließ Ende 2005 die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (BGBl. I S. 3128 ff.), die inzwischen mit der Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2189 ff.) fortgeschrieben wurde. Wesentliche Inhalte sind die Festlegung der Testziele, Testkomponenten und die zu testenden Anwendungen. In insgesamt vier Teststufen sollen die technischen Komponenten und deren Zusammenspiel geprüft werden. Durch die Änderungsverordnung wird der erste Testabschnitt (Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte im offline-Verfahren) um die Anwendungen elektronisches Rezept und Notfalldatensatz erweitert. Ebenfalls werden organisatorische und technische Verfahren, mit Hilfe derer Versicherte ihre Rechte wie zum Beispiel Einsichtnahme und Löschung der Daten wahrnehmen können, in die Tests einbezogen.
Im Dezember 2005 hat die gematik mit der Inbetriebnahme des Testlabors in Berlin den Beginn der Testmaßnahmen für die bundesweite Einführung der eGK eingeleitet. Experten der Selbstverwaltung prüften hier die ersten Komponenten der neuen Telematikinfastruktur im Gesundheitswesen. Die Labortests bilden die Vorstufe zur Umsetzung des Gesamtsystems in den Testregionen. Ferner wurde festgelegt, in welchen Ländern Feldtests mit der elektronischen Gesundheitskarte starten sollen. Es sind dies: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Nach
dem Abschluss der Labortests bei der gematik und Tests in Musterumgebungen
wurden Ende 2006 die Feldtests mit 10.000 Versicherten in Sachsen und Schleswig-Holstein
begonnen. In der Testregion Flensburg kommt inzwischen neben der bereits seit
Dezember 2006 im Alltagseinsatz befindlichen Gesundheitskarte erstmals der
für medizinische Anwendungen notwendige Heilberufeausweis für Ärzte
und Apotheker zum Einsatz. Nur der elektronische Heilberufeausweis in Kombination
mit weiteren neuentwickelten technischen Sicherheitskomponenten ermöglicht
es, medizinische Notfalldaten oder elektronische Rezepte im hochabgesicherten
Speicherbereich der Gesundheitskarte abzulegen. Am 19. Juni 2007 wurde der
Startschuss für die Feldtests der elektronischen Gesundheitskarte in
der bundesweit größten Testregion, Bochum-Essen, gegeben. Dort
nehmen 10.000 Patienten, 25 Praxen, 15 Apotheken und zwei Krankenhäuser
an der ersten Phase der Feldtests teil. Seit dem Sommer nehmen auch 30 ausgewählte
Ärzte, 15 Apotheken sowie 2 Krankenhäuser in Ingolstadt und Umgebung
am Test zur Einführung der Gesundheitskarte teil. Am 3. September 2007
begann der Feldtest in Rheinland-Pfalz, der zunächst das Einlesen der
Versichertendaten in Arztpraxen und Krankenhäusern, die Ausstellung von
elektronischen Rezepten sowie die Speicherung von Notfalldaten auf der Karte
umfasst.
Am 22. Oktober 2007 starteten die Feldtests in der Testregion Heilbronn, wo
erstmals auch Speicherung und Auslesen eines elektronischen Rezepts und Anlage
von Notfalldatensätzen für die Versicherten im Zusammenspiel mit
dem elektronischen Heilberufeausweis getestet werden.
Die Testregion Wolfsburg hat am 12. November 2007 den Startschuss für
den Probelauf gegeben, so dass nun in allen Testregionen umfangreiche Test
durchgeführt werden.
Die Feldtests sollen in der abschließenden weiteren Testphase in drei Regionen auf 100.000 Teilnehmer ausgeweitet werden.
Quelle: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit