Ein Unternehmen beabsichtigte den Aufbau eines Brancheninformationsdienstes (Warndatei) für den Handel für Kassenkräfte, Filialleiter und andere in einer Vertrauensstellung tätige Arbeitnehmer zur Begrenzung von so genannten Inventurdifferenzen (Warenschwund durch Diebstähle).
Geplant war die Gründung einer Auskunftei nach § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Aufbau einer Warndatei, deren Ziel sein sollte, die Überprüfung von Referenzen zu automatisieren und wirksam zu verhindern, dass unehrliche Mitarbeiter beschäftigt werden. Sie sollte Einträge zu überführten (1. Fall) und geständigen (2. Fall) Mitarbeitern des Einzelhandels enthalten. Im 1. Fall sollte es ausreichen, dass ein bestimmter Verdacht gegen den Beschäftigten besteht. Von diesem sollte man sich möglichst schnell trennen können, ohne ein langwieriges Strafverfahren mit ungewissem Ausgang durchführen zu müssen, und gleichzeitig in die Lage versetzt werden, andere Arbeitgeber bzw. Kollegen wirksam zu warnen. Im 2. Fall sollte ein notarielles Schuldanerkenntnis ausreichen.
Es war vorgesehen, dass der Einzelhandel bzw. die Arbeitgeber personenbezogene Daten an die Warndatei übermitteln. Zu diesem Zweck sollten Kassenkräfte, Filialleiter und andere in einer Vertrauensstellung tätige Einzelhandelsmitarbeiter bei ihrer Einstellung in Handelsunternehmen schriftlich zustimmen, dass der Arbeitgeber im Falle des Ausscheidens Daten über die näheren Umstände der Kündigung an den Betreiber der Warndatei weitergeben kann. Die Zustimmung sollte freiwillig sein. Gegen einzelne Einträge sollte der Mitarbeiter schriftlich Widerspruch einlegen können. Der Eintrag des Arbeitgebers sollte jedoch in der Warndatei bleiben, bis eine Klärung des Einspruchs vorliegt.
Es wurde zudem in Betracht gezogen, dass Einträge in die Warndatei direkt online durch die Arbeitgeber getätigt werden, um die Bearbeitung effizienter zu machen. Die Speicherdauer sollte sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes richten.
Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber an den Betreiber der Warndatei ist nach § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene darin eingewilligt hat.
Nach § 4 a Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dies ist insbesondere dann fraglich, wenn die Einwilligung unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtposition eingeholt wird. Bewirbt sich ein Interessent um einen derartigen Arbeitsplatz, wird er der Datenübermittlung an den Betreiber der Warndatei zustimmen, um nicht Gefahr zu laufen, von vornherein aus dem Kreis der Mitbewerber auszuscheiden. Die Motivation für die Einwilligungserklärung ist daher nicht als selbstbestimmt anzusehen. Bei Einwilligungserklärungen von Bewerbern um einen Arbeitsplatz in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist somit grundsätzlich von einer fehlenden Freiwilligkeit auszugehen. Der Arbeitgeber könnte die Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Betreiber der Warndatei nicht auf diese Erklärung stützen.
Auch § 28 Abs.3 Nr.1 BDSG kann nicht als Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Datenübermittlung an die Warndatei herangezogen werden. Zwar haben Dritte, hier andere Einzelhandelsunternehmen, ein großes Interesse daran, dass sie keine Beschäftigten einstellen, die bereits "auffällig" geworden sind. Durch die Einmeldung eines Beschäftigten in die Warndatei werden andere Arbeitgeber über dessen Unredlichkeit informiert, das betriebliche Risiko wird insoweit gemindert.
Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers steht hier jedoch das schutzwürdige Interesse des Arbeit Suchenden am Ausschluss der Übermittlung entgegen. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit denen der speichernden Stelle abgewogen werden. Insbesondere müssen Art, Inhalt und Aussagekraft der betreffenden Daten an den Aufgaben und Zwecken gemessen werden, denen ihre Verarbeitung dient. Dabei sind die Konsequenzen, die eine Datenübermittlung für den Betroffenen haben kann, zu berücksichtigen.
Nach Art. 18 der Verfassung von Berlin haben alle das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes Berlin. Es soll zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen und im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand sichern. Durch den geplanten Aufbau einer Warndatei steigt das Risiko, dass Arbeit Suchende einem ungerechtfertigten Verdacht ausgesetzt werden und damit Erwerbschancen verlieren. Daher sind besonders strenge Maßstäbe an eine solche Datei anzulegen.
Die Einmeldung eines ehemaligen Beschäftigten in die Warndatei soll Daten von überführten und geständigen Mitarbeitern enthalten. Dabei kann nur derjenige als "überführt" gelten, der rechtskräftig verurteilt ist. Dagegen ist weder ein bestimmter Verdacht, mag er auch noch so begründet oder verdichtet sein, noch ein notarielles Schuldanerkenntnis oder formloses Eingeständnis geeignet, die Schuld des Betroffenen zu beweisen. Sie müssen daher als Meldegrund ausscheiden. Befürchtete finanzielle Verluste der Einzelhändler stehen in keinem Verhältnis zu den Folgen, die den Betroffenen nach Aufnahme in die Warndatei ohne rechtskräftige Verurteilung und nur auf der Basis von Spekulationen oder Mutmaßungen treffen. Die existenziellen Bedürfnisse eines Menschen sind in diesem Fall höher zu bewerten als das Interesse an der Begrenzung von wirtschaftlichen Schäden.
Zwar entstehen dem deutschen Einzelhandel durch unredliche bzw. kriminelle Arbeitnehmer erhebliche Schäden, das wirtschaftliche Risiko wird für den Einzelhandel jedoch nicht unkalkulierbar. Hier sind u. a. Zeugnisse geeignete Instrumente, um anderen Arbeitgebern einen Hinweis zu geben. Im Übrigen ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg (Zivilklage auf Schadensersatz) zu beschreiten oder Strafanzeige zu stellen.
Eine Übermittlung der Daten an den Betreiber der Warndatei kann nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG nur erfolgen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder Vergleichbares, wie Strafbefehl bzw. Mahnbescheid, gegen den Betroffenen vorliegen. Dabei sind die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beachten. Auch die Speicherung von bloßen Verdachtsmomenten oder Schuldanerkenntnissen von Bewerbern in der geplanten Warndatei wäre unzulässig, da sie gegen § 29 BDSG verstieße, der die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ebenfalls an die Beachtung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen (hier der Arbeit Suchenden) knüpft.
Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2005