Einer Schweizer Aktiengesellschaft, die ihren Aktionären als Dividende Urlaub in unternehmenseigenen Ferienwohnungen gewährt, drohte eine feindliche Übernahme. Eine Berliner "Interessengemeinschaft der Aktionäre" versuchte, bei der nächsten Hauptversammlung die Mehrheit der Aktionäre hinter sich zu bringen und einen neuen Verwaltungsrat zu installieren. Um dieses Ziel zu erreichen, schrieb die Interessenvereinigung Hunderttausend Aktionäre in Deutschland, Holland und der Schweiz an, um sie davon zu überzeugen, der Interessenvereinigung das Stimmrecht für die Hauptversammlung zu übertragen. Durch eine Neubesetzung des Verwaltungsrates hätte die Interessenvereinigung die vollständige Exekutivgewalt über die Aktiengesellschaft erlangen können. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, den sehr wertvollen Immobilienbesitz der Aktiengesellschaft zu verkaufen. Der Versuch der feindlichen Übernahme scheiterte.
Anfragen von Aktionären bezüglich der Herkunft der gespeicherten Daten beantwortete die Interessengemeinschaft ebenso wenig wie Löschungsbegehren. Da es nach Schweizer Recht kein allgemein zugängliches Aktionärsverzeichnis gibt, bestand von Anfang an der Verdacht, dass die Interessenvereinigung die Aktionärsdaten rechtswidrig erhoben hat. Da die Interessenvereinigung uns gegenüber keine Aussage zur Herkunft der Daten machte, waren wir auf die Ermittlungen der Schweizer Behörden angewiesen. Die Ermittlungen dort sind zwar noch nicht abgeschlossen, man geht aber davon aus, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Aktiengesellschaft die Aktionärsdaten an die Interessenvereinigung verkauft hat. Dies stellt nach deutschem Recht nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG einen Straftatbestand dar.
Für die Verarbeitung und Nutzung der durch einen Datendiebstahl erhobenen personenbezogenen Daten der Aktionäre kann sich die Interessenvereinigung auf keine Rechtsvorschrift berufen, die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist somit unzulässig (§ 4 Abs. 1 BDSG). Den Aktionären steht gegen die Interessenvereinigung ein Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten zu, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG), sowie ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 BDSG. Eine Gruppe von Aktionären hat diese Ansprüche zivilrechtlich eingeklagt, eine Vollstreckung dieser Ansprüche ist allerdings noch nicht erfolgt.
Gegen die Interessenvereinigung wird in der Schweiz und Berlin strafrechtlich ermittelt. Da die Interessenvereinigung und der sie vertretende Rechtsanwalt uns gegenüber bisher keine zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Auskünfte erteilt haben, haben wir gegen die Interessenvereinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2004