Empört abgereist ist ein Gast aus einem bekannten Ausflugsort in der Märkischen Schweiz, nachdem er an der Rezeption einen Meldeschein ausfüllen sollte, der zugleich auch der Berechnung der Kurabgabe und deren Registrierung durch die Kurverwaltung des zuständigen Amtes dienen sollte. Dabei verwies der Gast darauf, dass die Kurverwaltung nicht das Recht habe, seine personenbezogenen Angaben aus dem Meldeschein zu erhalten. Die Hotelrezeption lehnte es ab, auf das Ausfüllen des Meldescheines gänzlich zu verzichten.

Nach § 24 BbgMeldeG haben Personen, die in Beherbergungsstätten für nicht länger als zwei Monate aufgenommen werden, einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben, wobei Ehegatten auf einem gemeinsamen Meldeschein und Kinder in ihrer Begleitung nur der Zahl nach gemeldet werden können. Dieser Meldeschein muss gem. § 25 Abs. 2 BbgMeldeG außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte noch den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise der insoweit meldepflichtigen Personen enthalten. Darauf musste die Hotelrezeption zunächst bestehen, da der Leiter der Beherbergungsstätte oder dessen Beauftragter gem. § 25 Abs. 1 BbgMeldeG die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken hat, dass die aufgenommenen Personen ihre diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllen.

Dagegen verlangte der Gast zu Recht, dass im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung keine personenbezogenen Meldedaten zur Kurverwaltung gelangen, weil nach § 25 Abs. 3 BbgMeldeG bei einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr die ausgefüllten Meldescheine ausschließlich der zuständigen Meldebehörde und Dienststellen der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder zu übermitteln sind, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen erforderlich ist. Diese spezialgesetzliche Bestimmung schließt jede anderweitige Nutzung der Meldedaten aus.

In vorliegendem Fall sah der Meldeschein in einer zusätzlichen, nicht abtrennbaren rechten Spalte unter einer Registriernummer weitere Angaben wie Aufenthaltstage, Anzahl Erwachsene/Kinder, Tatsache evtl. Schwerbehinderung/Begleitperson, Kurabgabe insgesamt in DM incl. MWSt. und Unterschrift des Beauftragten der Beherbergungsstätte vor, zu denen ausschließlich der Leiter der Beherbergungsstätte gegenüber der Kurverwaltung im Zusammenhang mit einer korrekten Abführung der Kurabgaben verpflichtet ist.

Für die Berechnung der Kurabgabe reichen aber die Angaben ohne Personenbezug aus; auf jeden Fall darf sich die Kurverwaltung nicht "im gleichen Zuge" der Meldedaten bedienen, da diese nach § 25 Abs. 4 BbgMeldeG nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden dürfen.

Daher ist die Verwendung von Meldescheinen für Beherbergungsstätten in der Kombination mit Angaben zur Kurabgabe-Berechnung datenschutzrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn der die Angaben für die Kurverwaltung betreffende Teil ohne Personenbezug überhaupt abtrennbar ist oder - entgegen dem geschilderten Fall - garantiert ist, daß auf dem als "Beleg für die Kurverwaltung" vorgesehenen Durchschlag des Meldescheins nicht auch die personenbezogenen Angaben des Gastes mit durchgeschrieben werden.

Im übrigen verweise ich auf Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG)(vom 5. August 1992, GVBl. II S. 482), mit der das Ministerium des Innern ein ordnungsgemäßes Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 24 Abs. 2 BbgMeldeG vorgibt.

Quelle: 4. Tätigkeitsbericht Brandenburg (1995/1996)

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

<< zurück | Übersicht | vor >>

 

 



Hotel-Meldeschein vertreibt Touristen
 

 

 
© DataSolution Thurmann
Home Wir über uns Aktuell Datenschutzpannen Download Links Gesetze Aufbewahrungspflicht Grundsätze Datenschutz Datensicherheit Risikomanagement Kurzcheck Qualitätsmanagement Risikoanalyse Datenschutzbeauftragter Beratung Audit Coaching Branchen BigBrotherAward Kontakt Sitemap Impressum Disclaimer Datenschutzerklärung