Ein Reiseunternehmen wies die Beschäftigten an, ab sofort bei jeder Buchung die Geburtsdaten des Reisenden zu erheben. Zur Begründung teilte das Unternehmen Folgendes mit:

1. Die Platzierung älterer Kunden oben in einem Doppeldecker-Bus solle vermieden werden.
2. Ältere Kunden sollen in Hotels ohne Fahrstuhl nicht in obere Etagen einquartiert werden.
3. Etwaige Ermäßigungen sollten konkret berechnet werden können.
4. Falls ein Kunde auf einer Rundreise Geburtstag habe, solle ihm gratuliert werden.

Das Geburtsdatum gehört zu den personenbezogenen Daten, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 BDSG erhoben werden dürfen. Danach ist eine Erhebung für die eigenen Geschäftszwecke zulässig, wenn es gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder wenn es gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.

Bezüglich der Platzierung in einem Doppeldecker-Bus bzw. der Einquartierung im Hotel reicht die entsprechende Altersstufe (z. B. über 60 Jahre alt) aus, ab der ein Reiseunternehmen erfahrungsgemäß Kunden nicht mehr im Oberdeck bzw. im Obergeschoss eines Hotels ohne Fahrstuhl unterbringen würde. Zudem sind sowohl diesseits als auch jenseits einer bestehenden Altersgrenze durchaus Abweichungen vorstellbar (so z. B. ältere Menschen, die sehr gern im Oberdeck eines Busses sitzen, oder jüngere Menschen mit einem Rückenleiden, die auch nicht im Obergeschoss eines Hotels ohne Fahrstuhl einquartiert werden wollen). Insoweit ist hier eine konkrete Nachfrage zweckmäßiger als die Kenntnis des konkreten Geburtsdatums.

Die verpflichtende Angabe des genauen Geburtsdatums ist auch nicht mit der Absicht zu rechtfertigen, den Kunden bei der Reise gratulieren zu wollen. Hier ist die Angabe optional zu gestalten mit dem entsprechenden Hinweis auf das Anliegen. Sofern ein Kunde auf eine etwaige Gratulation Wert legt, sollte ihm die Angabe seines Geburtsdatums freigestellt werden.

Anders zu beurteilen ist die Angabe des Geburtsdatums für die taggenaue Berechnung einer eventuellen Ermäßigung. Hiergegen sind grundsätzlich keine Einwände zu erheben, wenn sich die Pflichtangabe nur auf solche Personen bezieht, die sich tatsächlich in einer "Grauzone" zu den entsprechenden Altersgrenzen befinden. Nicht erforderlich scheint hingegen das Geburtsdatum einer Person, die sich erkennbar unterhalb bzw. oberhalb einer solchen Grenze befindet.

o Zum Zwecke der Altersbestimmung für das Einquartieren von Kunden in Hotels bzw. das Platzieren in Doppeldeckern ist die Angabe einer bestimmten Altersstufe (zum Beispiel über 60 etc.) zulässig, eine konkrete Nachfrage jedoch zweckmäßiger.

o Die Angabe des genauen Geburtsdatums für eine eventuelle Gratulation darf nur optional mit entsprechendem Hinweis verlangt werden.

o Die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums für die taggenaue Berechnung von Ermäßigungen ist mit entsprechendem Hinweis dann zulässig, wenn dies die Personen betrifft, die sich an einer relevanten Altersgrenze befinden und davon nicht erkennbar weit entfernt sind.

Die Frage nach dem Geburtsdatum muss bei einer Reisebuchung nur beantwortet werden,
wenn davon eine altersbezogene Ermäßigung abhängt.

Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2006

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

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