Ein Petent führte Beschwerde über ein Hotel, das bei Abschluss des Beherbergungsvertrages ohne sein Einverständnis eine Kopie seines Personalausweises anfertigte. Die Inhaberin des Hotel sah sich - eigenen Angaben zufolge - durch die steigende Anzahl von Gästen, die bewusst falsche Personalien in die Anmeldeformulare eintrugen und ohne Begleichung der Übernachtungskosten abreisten, gezwungen, zur Sicherung ihrer Rechtsansprüche Kopien der Ausweispapiere anzufertigen.
Grundsätzlich ist das Kopieren von Ausweisdokumenten zum Zwecke der Identitätsfeststellung datenschutzrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene vor dem eigentlichen Kopiervorgang seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Im vorliegenden Fall wurde die Inhaberin des Hotels aufgefordert, das Kopieren der Ausweisdokumente zu unterlassen und darauf hingewiesen, dass es ihr lediglich erlaubt ist, anhand des vorzulegenden Ausweisdokumentes die von den Gästen im Meldeformular eingetragenen Angaben zur Person abzugleichen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise).
Quelle: 1. Tätigkeitsbericht Rheinland Pfalz
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Kopieren von Ausweisdokumenten bei Abschluss eines Beherbergungsvertrages |
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