Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen aus Personaldateien innerbetrieblich Mitarbeiterdaten ohne Mitwirkung der Betroffenen veröffentlicht werden. Auch wenn im allgemeinen bekannt ist, daß Personaldaten grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind, zeigt die Praxis, daß dieser Grundsatz nicht in jedem Unternehmen ausreichend beachtet wird. Die Bandbreite der betriebsinternen Veröffentlichungen reicht von eher harmlosen bis zu hochsensiblen Daten. Aus der Sicht des Datenschutzes gilt grundsätzlich, daß Mitarbeiterdaten, die nicht aus organisatorischen Gründen allgemein bekannt sein müssen, auch betriebsintern nicht ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen.

Hier einige Beispiele:

Prüfungsergebnisse am Schwarzen Brett
Ein Produktionsbetrieb mit einer Lehrwerkstatt hängte jeweils die Prüfungsergebnisse seiner Lehrlinge ans Schwarze Brett; zur Freude der Guten und zum Ärger der weniger Guten oder der Erfolglosen.

"Rennlisten" in der Betriebszeitung
In verkaufsorientierten Betrieben werden gelegentlich Listen mit den Akquisitionserfolgen der Mitarbeiter veröffentlicht. Das Innenministerium hat klargestellt, daß solche Listen nicht für den gesamten Mitarbeiterstab, sondern allenfalls für besonders erfolgreiche Mitarbeiter und nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn diese zuvor Gelegenheit hatten, der Veröffentlichung zu widersprechen.

Jubiläen, Hochzeiten, Geburtstage in der Betriebszeitung
Manche Betriebe veröffentlichen - sicher in wohlgemeinter Absicht - "Jubeltage" ihrer Mitarbeiter in der Betriebszeitung. Daß dies nicht jedem recht und auch datenschutzrechtlich problematisch ist, leuchtet oft erst auf den zweiten Blick ein. Beispielsweise wollen Mitarbeiter nicht in jedem Fall, daß ihre persönlichen Lebensumstände allgemein bekannt werden (z.B. Heirat, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit). Weil der soziale Zusammenhalt in der Belegschaft aber durch solche Mitteilungen positiv beeinflußt werden kann, empfiehlt sich, die Mitarbeiter vor solchen Veröffentlichungen allgemein oder im Einzelfall zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, hiergegen Widerspruch einzulegen.

Krankenlisten am Schwarzen Brett
Es gibt Unternehmen, die die Arbeitsbereitschaft ihrer Mitarbeiter dadurch steigern wollen, daß sie die Krankheitszeiten aller Beschäftigten auflisten und ans Schwarze Brett hängen oder auf andere Weise betriebsöffentlich machen. In einem Fall wurde in der Krankenliste zusätzlich dargestellt, was diese Arbeitnehmer den Betrieb Kosten (Bruttoarbeitsentgelte und die von Arbeitgeberseite entrichteten Sozialbeiträge). So berechtigt das Arbeitgeberinteresse an einem niedrigen Krankenstand auch sein mag, so wenig akzeptabel ist die Methode, kranke Mitarbeiter öffentlich anzuprangern. Selbstverständlich darf ein Mitarbeiter persönlich auf seinen in Bezug zum Betriebsdurchschnitt hohen Krankenstand angesprochen werden, es dürfen ihm jedoch dabei nicht die Krankheitszeiten anderer namentlich genannter Beschäftigten entgegengehalten werden.

Diebstahl im Rundbrief
Ein größerer Handwerksbetrieb im Bereich Haussanierung wollte sich gegen den ständigen Diebstahl von Baumaterialien durch Mitarbeiter dadurch schützen, daß er Strafanzeigen wegen Diebstahl mit Namensnennung in einem Rundbrief an alle Beschäftigten veröffentlichte. Er forderte die Mitarbeiter zugleich zur Beobachtung von Kollegen auf und lobte Fangprämien für die Entdeckung und Anzeige von Diebstählen aus. Das Innenministerium hat dem Betriebsinhaber klar gemacht, dass er mit der Bekanntgabe der Namen verdächtiger Mitarbeiter, deren strafrechtliche Verurteilung noch gar nicht feststand, unvertretbar in deren Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat.

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

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Personaldaten am Schwarzen Brett und in der Betriebszeitung
 

 

 
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