Eine ärztliche Abrechnungsstelle für Privatpatienten gab an die angeschlossenen Ärzte ein "Verzeichnis dubioser Privatpatienten" heraus, in dem mehr als 1.000 Personen mit Namen, Vornamen und Anschrift aufgeführt waren. Mit dieser Liste wollte das ärztliche Abrechnungszentrum seine Mitglieder über alle "hochgradig dubiosen Schuldner" unterrichten. Es verband mit dieser Liste die Empfehlung, "beim Auftreten dubioser Privatpatienten aus der Liste sowie bei der Behandlung von Gammlern, Landfahrern und Prostituierten - außer in Notfällen - vorher eine entsprechende Barzahlung oder die Vorlage eines Sozial-Krankenscheins zu verlangen, der bei den Sozialämtern der Städte bzw. der Landkreise auf Antrag kostenlos abgegeben wird."
Diese Liste war mit dem Datenschutz nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich ist zwar anzuerkennen, daß es im berechtigten Interesse des behandelnden Arztes liegt zu erfahren, ob eine sich als Privatpatient bei ihm zur Behandlung anmeldende Person möglicherweise zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Deshalb ist es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arzt bei bestehenden Zweifeln im Einzelfall bei der Abrechnungsstelle eine Auskunft über die Bonität einholt. Das berechtigte Interesse kann sich jedoch nur auf solche Personen beziehen, die sich bei dem anfragenden Arzt konkret behandeln lassen wollen.
Mit einer "schwarzen Liste", die an alle Ärzte verteilt wurde, die dem Abrechnungszentrum angeschlossen sind, wird das Maß des Zulässigen weit überschritten. Hier werden personenbezogene Daten einer Vielzahl von Ärzten bekannt gegeben, bei denen die einzelnen in der Liste aufgeführten Personen in der Vergangenheit überwiegend nie erschienen sind und bei denen völlig ungewiß ist, ob sie dort in Zukunft auftreten werden.
Das ärztliche Abrechnungszentrum hat deshalb nach der Intervention des Innenministeriums die Erstellung und Verteilung der "schwarzen Liste" eingestellt.