In dem Fall eines Maschinenbauunternehmens sollte die Beschäftigtenstruktur nach den Vorstellungen der Unternehmensleitung auf Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Qualifikation, Krankheitszeiten und Beurteilung hin untersucht werden. Hierzu beabsichtigte die Personalabteilung der Einfachheit halber, die im Personalverwaltungssystem gespeicherten Daten der Beschäftigten samt und sonders auf Disketten an den Unternehmensberater weiterzugeben. Er sollte nur verpflichtet werden, die Namen der Beschäftigten nicht für sonstige Zwecke zu verarbeiten und die Daten zu aggregieren. Der Betriebsrat hielt die Vorgehensweise für datenschutzrechtlich unzulässig.
Die Beauftragung eines externen Unternehmensberaters zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist ein zulässiges Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke. Wenn ein Unternehmen die Beratung durch einen unabhängigen Dritten einer betriebsinternen Organisationsuntersuchung vorzieht, handelt es im berechtigten Eigeninteresse. Es steht dem Unternehmen frei, den Zweck der Organisationsuntersuchung zu definieren und damit den Rahmen für die Daten festzulegen, die für eine erfolgreiche Durchführung der Untersuchung erforderlich sind. Ob dazu auch personenbezogene Daten von Beschäftigten zählen, hängt davon ab, ob die Organisationsuntersuchung arbeitsplatzbezogen oder strukturbezogen ist. Die Untersuchung von Organisationsstrukturen erfordert in der Regel nicht die Kenntnis von Beschäftigtendaten.
Im fraglichen Fall war Untersuchungsziel die Beschäftigtenstruktur. Die Kenntnis der Beschäftigtenpersonalien war für die Organisationsuntersuchung nicht erforderlich; die Datenübermittlung an den Unternehmensberater war deshalb nicht zulässig. Sie hätte nur mit Einwilligung der Beschäftigten vorgenommen werden dürfen. Als Alternative zur Einwilligung bot sich die Zusammenstellung der Personaldaten innerhalb des Unternehmens und die Übermittlung der Daten an das Beratungsunternehmen in zusammengefaßter Form an, so dass keine Rückschlüsse auf die Personaldaten einzelner Mitarbeiter möglich waren. Werden hingegen arbeitsplatzbezogene Organisationsuntersuchungen durchgeführt, muß dafür Sorge getragen werden, dass bei der Übermittlung von Daten der Beschäftigten deren schutzwürdige Interessen an der Vertraulichkeit ihrer Daten ausreichend gewahrt werden. Dies erfordert vertragliche Regelungen etwa über den Umgang des Beratungsunternehmens mit den Daten, Datensicherungsmaßnahmen und die Löschung nach Auftragserledigung. Außerdem sollte die Geschäftsleitung oder das Beratungsunternehmen die Beschäftigten von der Speicherung und der Art der Daten beim Unternehmensberater benachrichtigen. Jeder Mitarbeiter hat sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Beratungsunternehmen einen Auskunftsanspruch über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über den Speicherzweck. Transparenz bei der Datenverarbeitung ist ein wesentliches Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes.
Jede Organisationsuntersuchung beunruhigt erfahrungsgemäß die Beschäftigten. Um Irritationen von vornherein zu vermeiden, tun Unternehmen gut daran, ihre Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend zu informieren.
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Weitergabe von Personaldaten an Unternehmensberater |
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