Ein Energieversorger speichert von Kunden, die den Stromliefervertrag gekündigt haben, folgende Daten: Namen, Anschrift, letzten Tarif des Kunden, Vertragslaufzeit, letzten Jahresverbrauch, Namen des neuen Stromlieferanten. Der Datensatz wird von dem Unternehmen dazu verwendet, den Kunden auf den konkreten Fall bezogene Angebote zur Rückkehr zum alten Stromversorger zu machen (Kundenrückgewinnung).
Um die Kunden des Stromversorgers "bei Laune zu halten", werden ihnen in bestimmten Abständen Broschüren zugesandt, die 12 Vorzugsangebote von Kooperationspartnern und ein Gewinnspiel enthalten. Bei einigen Tarifen ist der Erhalt der Broschüre Vertragsbestandteil, bei anderen Tarifen kann man die Broschürenzusendung beantragen. Über die eingelösten Angebote ermittelt das Unternehmen, welche Angebote von den Kunden angenommen werden; über die Couponnummer ist aber auch ermittelbar, in welchem Umfang die einem bestimmten Kunden zugesandten Gutscheine eingelöst wurden und welche Angebote für ihn insbesondere interessant waren.
Auch wenn Unternehmen nach der Beendigung von Verträgen aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht alle personenbezogenen Daten der Kunden sofort löschen dürfen, heißt dies nicht, dass die Daten in dieser Zeit für Werbezwecke verwendet werden dürfen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG). Die gesperrten Daten dürfen nicht mehr im operativen Geschäft, also auch nicht für Werbezwecke, verwandt werden. Insbesondere ist das Interesse, Kunden zurück zu gewinnen, kein überwiegendes Interesse i. S. d. § 35 Abs. 8 Nr. 1 BDSG, wie es das Unternehmen fälschlicherweise annahm. Nach dem Rechtsgedanken des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG sind Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Werbedateien auch mit Daten von ehemaligen Kunden zu erstellen, allerdings müssen sich diese Daten auf bestimmte Grunddaten wie Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr beschränken. Der hier verwendete Datensatz für eine optimale Bewerbung und die Erstellung maßgeschneiderter Angebote ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Energieversorgungsunternehmen statistisch ermittelt, welche Angebote in der Broschüre bei seinen Kunden Interesse gefunden haben. Ob ein einzelner Kunde Gutscheine einlöst oder nicht, ist für das Unternehmen zumindest bei den Tarifen nicht relevant, die das Unternehmen zur Zusendung von Gutscheinen verpflichtet. Die Datenverwaltung sollte deshalb so organisiert sein, dass derartige Datensätze nicht erstellbar sind. Insbesondere aber muss das Unternehmen sicherstellen, dass es - anders als zurzeit - nicht in der Lage ist, über die Gutscheine Freizeitprofile seiner Kunden zu erstellen. Obwohl nicht beabsichtigt war, derartige Profile zu erstellen, ist schon die Schaffung dieser Möglichkeit rechtswidrig.
Nicht alle für die Erstellung maßgeschneiderter Angebote geeigneten Daten dürfen in einer Werbedatei gespeichert werden. Dies gilt insbesondere für gesperrte Daten. Schon die abstrakte Möglichkeit, Kundenprofile zu erstellen, führt häufig zur Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung.
Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2005
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Betreuung von Kunden und ehemaligen Kunden bei einem Energieversorger |
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