Die Zeiten, in denen sich ein Liebespaar im Kino ungestört fühlen konnte, scheinen vorbei zu sein. Inzwischen gehen Kinos dazu über, insbesondere bei Previews und Premieren das Publikum mit Nachtsichtgeräten und Videokameras zu überwachen, um sicherzustellen, dass keiner der Gäste unter Verstoß gegen Urheberrechte Filme aufzeichnet, die dann als illegale Angebote in die entsprechenden Internetportale und Tauschbörsen gelangen. Neben der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen werden weitere Sicherungsmaßnahmen wie die Abgabe von Mobiltelefonen, Einsatz von Kontrollgates wie auf Flughäfen, Taschenkontrolle etc. angewandt.

Die steigende Zahl der Raubkopien von Kinofilmen und der hierdurch entstandene Schaden für die Filmwirtschaft sprechen dafür, dass Kinos bei der Beobachtung von Kinobesuchern mit Nachtsichtgeräten und sonstigen Videoüberwachungen prinzipiell berechtigte Interessen wahrnehmen können, um die Erstellung von Raubkopien zu verhindern (vgl. § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Das berechtigte Interesse wäre allerdings in Zweifel zu ziehen, wenn sich die Vermutung bestätigen würde, dass nicht die Kinobesucher, sondern mangelnde Sicherheitsvorkehrungen bei Filmverleihern für die hohe Zahl von Raubkopien verantwortlich sind. Eine Erforderlichkeit für die Beobachtung der Kinobesucher könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen ausreichen, um die Erstellung von Raubkopien zu verhindern. Wenn es nicht bei dem punktuellen Einsatz von Nachtsichtgeräten bleibt, sondern diese flächendeckend genutzt werden, verletzen die Kinos in der Regel überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, die durch die Überwachungsmaßnahme unter Generalverdacht gestellt werden.

Nach § 6 b Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Bei der Verwendung von Nachtsichtgeräten reicht ein bloßer Hinweis auf die Durchführung von Videoüberwachung nicht aus, da sich Kinobesucher im Fall einer bloßen Videoüberwachung in den dunklen Kinoräumen unbeobachtet fühlen könnten. Der Hinweispflicht wird somit nur Genüge getan, wenn ein Hinweis auf Nachtsichtgeräte erfolgt. Soweit Kinos mit Nachtsichtgeräten aufzeichnen, ist das Filmmaterial, welches keine verdächtigen Handlungen von Kinobesuchern enthält, unverzüglich zu löschen (§ 6 b Abs. 5 BDSG).

Die Überwachung von Kinobesuchern mit Nachtsichtgeräten sollte auf Ausnahmefälle
beschränkt bleiben, in denen konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung von
Urheberrechten bestehen. Auf den Einsatz solcher Geräte ist unmissverständlich
hinzuweisen.

Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2005

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

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Überwachung von Kinobesuchern mit Nachtsichtgeräten
 

 

 
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