Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg schilderte folgenden Sachverhalt:

Vom Büro eines Abgeordneten wurden für den Kreisverband der Partei bei einer IHK für eine geplante Veranstaltung zum Thema "Familien- und Bildungspolitik" Adressdaten nach bestimmten Selektionskriterien ausgewählter Kammerzugehöriger angefordert. Die daraufhin übermittelten Datensätze enthielten auch Daten (Name und Anschrift des Unternehmens, Rechtsform und Branche) der Gesellschaft eines Petenten. Die IHK vertrat die Auffassung, dass ein anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Zweck vorgelegen habe. Sie begründete dies mit dem Bezug der Familien- und Bildungspolitik zur und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft und nannte als Beispiele dafür unter anderem Betriebskindergärten sowie die schulische und berufliche Ausbildung.

Da der Deutsche Industrie- und Handelskammertag seinen Sitz in Berlin hat, haben wir die weiteren Verhandlungen geführt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten der Kammerzugehörigen an nicht-öffentliche Stellen durch die IHK war wegen der Subsidiarität des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in diesem Fall § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G). Danach dürfen die Industrie- und Handelskammern Namen, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen übermitteln. Diese Vorschrift bezieht sich mangels einer entsprechenden Einschränkung auch auf die Weitergabe personenbezogener Daten.

Insbesondere verwies der DIHK auf den Wortlaut des § 9 Abs. 4 IHK-G, aus dem sich die seiner Meinung nach geringe Schutzwürdigkeit der Daten ergebe, die nicht auf Umwegen wieder infrage gestellt werden könne.

Der Gesetzgeber unterscheidet allerdings in Abs. 4 zwischen Daten, zu deren Weitergabe die Kammern in jedem Fall berechtigt sind (Name, Anschrift und Wirtschaftszweig des Kammerzugehörigen), soweit dieses dem Wirtschaftsverkehr dient, und Daten, die zu diesem Zweck nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn der Betroffene nicht widerspricht. Im ersten Fall handelt es sich um Daten, die aus der Sicht des Betroffenen relativ unsensibel sind, weil er sich mit ihnen zur Verwirklichung seines Geschäftszwecks ohnehin freiwillig in die Öffentlichkeit begibt. Die Weitergabe ist an enge Bedingungen geknüpft.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass Fragen der Familien- und Bildungspolitik für Unternehmen zwar von Interesse sein mögen, jedoch nicht dem in § 9 Abs. 4 IHK-G geforderten Wirtschaftzweck dienen. Zwar haben die Kammern einen gewissen Ermessensspielraum, dieser entbindet sie allerdings nicht von ihrer Verantwortung, auf die Zulässigkeit der Übermittlung streng zu achten. Bei Veranstaltungen von politischen Parteien und anderen außerhalb der Wirtschaft stehenden Interessenverbänden (Religionsgemeinschaften etc.) ist daher in jedem Einzelfall die Zweckbestimmung zu prüfen.

Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2004

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

<< zurück | Übersicht | vor >>

 

 



Daten von Kammerzugehörigen an politische Parteien
 

 

 
© DataSolution Thurmann
Home Wir über uns Aktuell Datenschutzpannen Download Links Gesetze Aufbewahrungspflicht Grundsätze Datenschutz Datensicherheit Risikomanagement Kurzcheck Qualitätsmanagement Risikoanalyse Datenschutzbeauftragter Beratung Audit Coaching Branchen BigBrotherAward Kontakt Sitemap Impressum Disclaimer Datenschutzerklärung