Einer der größten deutschen Kabelnetzbetreiber hat in zahlreichen Berliner Wohnanlagen das sog. TELECOP-System installiert, bei dem Videokameras den Eingang zu Mehrparteienhäusern permanent überwachen. Die dabei gewonnenen Bilder werden live in das jeweilige Hauskabelnetz eingespeist. Alle Wohnungsnutzer können sich rund um die Uhr diese Bilder im eigenen Fernsehgerät als zusätzliches "Programm" ansehen und nach Belieben aufzeichnen. Darüber beschwerten sich mehrere Bürger bei uns.
Der Betrieb dieses Überwachungssystems verstößt gegen § 6 b Bundesdatenschutzgesetz. Öffentlich zugängliche Räume - und dazu zählen auch die genannten Hauseingangsbereiche -dürfen nur dann optisch-elektronisch beobachtet werden, wenn dies zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Zur Wahrnehmung des Hausrechts ist das System ungeeignet, da die Bilder ausschließlich in die Wohnungen der Mieter übertragen und dem Inhaber des Hausrechts für den Eingangsbereich - dem Hauseigentümer - oder seinen Bevollmächtigten, z. B. einem Hausmeister, nicht zugänglich gemacht werden. Ob die Mieter den Eigentümer z. B. über beobachtete Sachbeschädigungen informieren, bleibt ihnen überlassen. Es ist auch zweifelhaft, ob die Übertragung von Videobildern aus den Hauseingängen an alle Wohnungsnutzer der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Jedenfalls überwiegen aber schutzwürdige Interessen der Betroffenen. Denn sowohl Mieter als auch Besucher können von jeder Wohnung aus beim Betreten und Verlassen des Hauses beobachtet werden. Diese Bilder können von jedem, der Zugang zu einem Fernsehgerät in einer angeschlossenen Wohnung hat, aufgezeichnet und unbegrenzt gespeichert werden. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner wie auch der Besucher, die einer ständigen Überwachung ausgeliefert werden, auch wenn sie nicht die Klingel zu einer bestimmten Wohnung betätigen35. Diese Form der Überwachung ist auch deshalb von erheblich belastendem Gewicht, weil sie die Hauseingangsbereiche zu jeder Tages- und Nachtzeit unter Kontrolle hält und die Betroffenen ihr nicht ausweichen können.
Diese Interessen der Betroffenen sind grundsätzlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie auch durch das Recht am eigenen Bild geschützt und genießen Vorrang vor einem etwaigen Interesse der Wohnungsnutzer, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in den jeweiligen Hauseingängen zu beobachten. Auch ein möglicher Abschreckungseffekt, mit dem die Betreiberfirma den Hauseigentümern und Mietern dieses zusätzliche "Programm" schmackhaft machen will, besteht in Wirklichkeit nicht. Denn die Bilder werden nicht permanent von einem Angestellten des Hauseigentümers (z. B. Hausmeister) beobachtet, so dass mit einem schnellen Eingreifen bei Gesetzesverstößen nicht zu rechnen ist.
Zwar haben die Betreibergesellschaft und die Vermieter nach eigenen Angaben in einzelnen Wohnanlagen den Mietern Einverständniserklärungen oder Hinweise auf das System vorgelegt. Abgesehen davon, dass diese Einverständniserklärungen bei unseren Prüfungen teilweise nicht vorgelegt werden konnten, kommt es auf sie ebenso wenig an wie auf die in den Hauseingängen vereinzelt angebrachten Hinweisschilder. Denn Mieter könnten allenfalls für sich selbst wirksam einer Beobachtung zustimmen, nicht zu Lasten von unbekannten Besuchern. Diese wiederum können der Beobachtung nicht ausweichen, wenn sie das Haus betreten wollen.
Datenschutzrechtlich hinnehmbar ist nur eine Videoüberwachung von Hauseingängen, bei der wie bei einer Gegensprechanlage ein Videosignal ausschließlich in die Wohnung übermittelt wird, bei der im Hauseingang geklingelt worden ist. Diese von uns vorgeschlagene Lösung hat das Unternehmen bisher aus Kostengründen ebenso abgelehnt wie technische Vorkehrungen, die das Aufzeichnen verhindern. Finanzielle Erwägungen rechtfertigen es aber nicht, eine Videoüberwachungsanlage zu betreiben, die mit dem Bundesdatenschutzgesetz unvereinbar ist und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verletzt.
Die Videoüberwachung der Hauseingänge von Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen, bei der permanent Bilder in das Hauskabelnetz eingespeist und als zusätzliches "Programmangebot" auf allen angeschlossenen Fernsehgeräten empfangen werden können, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2005
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