In einer Mailingaktion hat ein angeblich unabhängiges Magazin für Casinos Werbung für ein bestimmtes Internet-Casino verschickt. Auskunftsansprüche der Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie die Herkunft der Daten wurden abgelehnt. Auf die Möglichkeit eines Werbewiderspruchs nach § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG wurde nicht hingewiesen, das Unternehmen war auch nicht bereit, einen Werbewiderspruch zu beachten. Das Unternehmen sei für gekaufte Adresslisten aus dem Ausland nicht verantwortlich. Da sich der Sitz des Unternehmens im außereuropäischen Ausland befinde, seien juristische Schritte wegen der Nutzung allgemein verfügbaren Adressenmaterials gegen ihr Unternehmen zwecklos. Im Zeitalter der Globalisierung sei es für grenzüberschreitend werbende Unternehmen unzumutbar, sich den unterschiedlichen Datenschutzgesetzen einzelner Länder zu beugen. Das Unternehmen hat als Hauptsitz einen Karibikstaat angegeben, gleichzeitig wurde aber auch eine Berliner Adresse benannt.
Die Auffassung des Unternehmens, das Bundesdatenschutzgesetz sei für die Werbeaktion des Unternehmens nicht einschlägig, ist unrichtig. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG findet es Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Das Bundesdatenschutzgesetz ist somit anwendbar, weil das Bewerben der Betroffenen eine Datennutzung darstellt und diese im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes stattfindet (unabhängig hiervon ist die Einlassung, man habe mit Adresslisten ausländischer Adresshändler gearbeitet, nicht sehr glaubhaft).
Das Werbeprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG ist insoweit beschränkt, als kein Grund zu der Annahme bestehen darf, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat. In dem Anschreiben wurden die Betroffenen für die Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel beworben, die Teilnahme an diesem Glücksspiel ist nach § 285 StGB strafbar. Die Betroffenen haben ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht zu Handlungen beworben zu werden, die zu einem strafgerichtlichen Verfahren führen können. Danach kann sich das Unternehmen nicht auf das Werbeprivileg berufen . Auch die Erhebung und Speicherung von Daten zur Durchführung rechtswidriger Mailingaktionen und die Nichterteilung von Auskünften nach § 34 BDSG sind rechtswidrig.
Bei einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass es sich bei der von dem Unternehmen angegebenen Berliner Adresse um eine Scheinanschrift handelte. Wo das Unternehmen tatsächlich seinen Sitz hat, konnte nicht ermittelt werden. Wir haben den Betroffenen empfohlen, Strafantrag und Strafanzeige zu erstatten. Neben der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB und der Anstiftung zur Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel nach §§ 285, 26 StGB haben sich die Verantwortlichen außerdem nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG strafbar gemacht, indem sie unbefugt personenbezogene Daten in der Absicht verarbeitet haben, sich oder einen anderen zu bereichern.
Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2004