Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen regte an, Daten aus dem Gewerbeanzeigenverfahren bei erfolgter Gewerbeabmeldung nach spätestens zwölf Monaten zu löschen. An die Auskunftsersuchen, die in diesem Zeitraum eingingen, wären erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Zusammenhangs mit der aufgegebenen gewerblichen Tätigkeit zu stellen.

Wir haben der Senatsverwaltung Folgendes mitgeteilt:

Nach § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung (GewO) dürfen nicht-öffentliche Stellen Grunddaten aus der Gewerbeanzeige des Gewerbetreibenden an Dritte übermitteln, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Berechtigt ist jedes wirtschaftliche und ideelle Interesse, das auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Nach einer Gewerbeabmeldung ist § 14 Abs. 11 GewO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) zu beachten, wonach personenbezogene Daten zu sperren sind, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist einerseits die Wahrung geschäftlicher bzw. finanzieller Interessen des Auskunftsersuchenden, andererseits handelt es sich bei den Daten nach Abs. 8 Satz 1 lediglich um Grunddaten. Daher bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Übermittlung, wenn das Gewerbe kurze Zeit vorher abgemeldet wurde. Eine Auskunftserteilung ist maximal zwölf Monate nach Betriebsaufgabe rechtmäßig, wenn der Auskunftsbegehrende das berechtigte Interesse nicht nur glaubhaft, sondern anhand von schriftlichen Nachweisen darlegt.

Dasselbe gilt, wenn die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO gewünscht wird. Auch hier ist die Geltendmachung von Rechtsansprüchen nachweisbar darzulegen.

Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2004

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Auskunftsersuchen nach Gewerbeabmeldung
 

 

 
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