Ein Bürger hat sich darüber beschwert, dass eine Zeitung nicht bereit ist, ihm die Auftraggeber von Chiffre-Nummern zu benennen, bei denen er sich beworben hat und die seine Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt haben. Die Zeitung berief sich anfangs uns gegenüber auf das Chiffre-Geheimnis, hierdurch sei die Zeitung gehindert, die Namen von Chiffre-Kunden offen zu legen.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ist der Betroffene bei der Datenerhebung über die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten. Diese Norm scheint auf den ersten Blick Chiffre-Anzeigen, bei deren Beantwortung personenbezogene Daten übermittelt werden müssen, unmöglich zu machen. Allerdings wird man davon ausgehen können, dass Chiffre-Anzeigen auch nach der jetzigen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes noch rechtlich möglich sind, da der Betroffene bei einer Antwort auf die Chiffre-Anzeige selbst darauf verzichtet, Kenntnis von der Identität der verantwortlichen Stelle zu erhalten. Insoweit mag noch der Grundsatz "volenti non fit iniuria" gelten.

Es kann allerdings nicht angenommen werden, dass jemand, der auf eine Chiffre-Anzeige antwortet, vollständig auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verzichten will. Eine derartige Einwilligungserklärung wäre im Übrigen auch sittenwidrig und damit unwirksam. Der Betroffene kann somit damit rechnen, dass Unternehmen, die mit Chiffre-Anzeigen arbeiten, die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Nur unter dieser Prämisse haben die Chiffre-Anzeigen-Interessenten darauf verzichtet, die Identität der verantwortlichen Stelle zu erfahren. Chiffre-Anzeigen, bei denen personenbezogene Daten an den Anzeigenden übermittelt werden, sind somit nur rechtmäßig, wenn ein geordnetes Verfahren vorhanden ist, das die Verfahrensweise regelt, wenn der Anzeigende das informationelle Selbstbestimmungsrecht derjenigen, die ihm personenbezogene Daten zuleiten, verletzt.

Die Zeitung hat sich inzwischen bereit erklärt, die Anschrift der Anzeigenkunden, die Be-werbungsunterlagen nicht zurücksenden, gegenüber dem Betroffenen zu nennen. Die Zeitung informiert die Anzeigenkunden vorab hierüber und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Pflicht zur Zurück-sendung der Bewerbungsunterlagen zu erfüllen. Falls der Anzeigenkunde dies nicht macht oder überhaupt nicht reagiert, ist die von der Zeitung vorgenommene Datenübermittlung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG rechtmäßig.

Quelle: Jahresbericht BlnBDI 2004

Big Brother Award 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

<< zurück | Übersicht | vor >>

 

 



Datenschutz contra Chiffre-Geheimnis
 

 

 
© DataSolution Thurmann
Home Wir über uns Aktuell Datenschutzpannen Download Links Gesetze Aufbewahrungspflicht Grundsätze Datenschutz Datensicherheit Risikomanagement Kurzcheck Qualitätsmanagement Risikoanalyse Datenschutzbeauftragter Beratung Audit Coaching Branchen BigBrotherAward Kontakt Sitemap Impressum Disclaimer Datenschutzerklärung