Wirtschaftsunternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich bestellen. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 10 Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu stellen haben. Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Krankenhäuser und Ärzte dürfen seit dem 26. August 2006 ebenfalls einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Ein Datenschutzbeauftragter ist nur dann wirksam bestellt, wenn er fachkundig und zuverlässig ist, sowie über die tatsächlichen Möglichkeiten verfügt, den Datenschutz in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Er ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben immer zentral einzubinden. Er nimmt beratende Funktionen gegenüber der Geschäftsleitung war. Die Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften und die rasante Weiterentwicklung im IT-Bereich erzeugen für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der das Amt meistens als Nebenfunktion ausfüllt, eine Situation, die in vielen Fällen eine Überforderung darstellt.

Rechnet man zudem die Kosten für den i.d.R. hochqualifizierten Angestellten, der für die Wahrnehmung der Aufgaben freigestellt werden muss und die Verpflichtung hat, sich für eine fachkundige Arbeit im Datenschutz ständig weiterzubilden und zu informieren, so ist der externe Datenschutzbeauftragte die bessere Wahl.

Innerbetriebliche Interessenskonflikte, insbesondere in Verbindung mit der Geschäftsführung, der Personalabteilung und der IT-Administration können durch einen externen Datenschutzbeauftragten vermieden werden. Auch ein Konzerndatenschutzbeauftragter ersetzt nicht den eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, jedes konzernzugehöriges Hotel muss ebenfalls einen DSB bestellen. Durch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten erhält der Kunde einen kompetenten und unvoreingenommenen Partner. Das Teilen der umfangreichen Praxiserfahrungen (best practice sharing) erhöht zudem die Qualität des Datenschutzes.

Von großem Vorteil ist, dass der Beratervertrag befristet ist, statt eines besonderen Kündigungsschutzes bei einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

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