Die Durchführung eines Datenschutzaudits ist freiwillig. § 9a BDSG enthält zwar eine Rechtsgrundlage für das Datenschutzaudit, die Vorschrift regelt aber im wesentlichen nur den Anwendungsbereich des Datenschutzaudit und enthält die Rechtsgrundlage für ein Ausführungsgesetz für Audit und Gütesiegel. Jedoch ist das Ausführungsgesetz zum Datenschutz trotz zahlreicher Ankündigungen aus der Politik noch immer nicht erlassen worden. Auf der Grundlage des § 9a BDSG können also keine Zertifizierungen durchgeführt werden, was jedoch andererseits die Entwicklung freiwilliger Auditierung nicht weiter behindert.
Zahlreiche Auditierungen werden in den Unternehmen im Rahmen einer Qualitätssicherung durchgeführt. Überwiegend orientieren sich in diesen Fällen die Datenschutzaudits an den Standards, die bereits im Unternehmen eingeführt und praktiziert werden. Auf diese Weise wird der Vermittlungs- und Durchsetzungsaufwand für das Datenschutzaudit erheblich reduziert, gleichzeitig können seine Ergebnisse mit denen anderer Fachauditierungen verglichen werden.
Die Vorbereitung eines Datenschutzaudits lässt sich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - mit Hilfe von vier Leitfragen operationalisieren:
In welchen Verfahren werden welche personenbezogenen Daten für welchen Zweck erhoben, verarbeitet oder genutzt?
Wer ist gegenüber den Betroffenen sowie innerhalb der Organisation für die Datenverarbeitung und seine Datenschutzkonformität verantwortlich?
Entspricht das Verfahren seiner Dokumentation? Ist das Datenschutz- und Sicherheitskonzept nachvollziehbar und implementierbar?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten und werden die entsprechenden Anforderungen erfüllt?
Informationstechnologien
dienen der automatisierten Verarbeitung von Daten. Jede IT-Lösung basiert
auf Ausgangsdaten und hat die Generierung von Ergebnisdaten zum Ziel. Die
Sicherheit einer IT-Lösung besteht daher immer in der Sicherheit ihrer
Daten. Alle Betrachtungen zur IT-Sicherheit sind immer auf die Sicherheit
der Daten gerichtet. Programmfehler können zu falschen Daten führen,
Systemausfälle verhindern den Zugriff auf Daten und Hacker- sowie Spionageangriffe
richten sich gegen die betrieblichen Daten.
Sowohl § 9 BDSG und seine Anlage als auch das BSI-Grundschutzhandbuch fordern eine datenschutzkonforme Organisation des Geschäftsbetriebes. Der Aufwand der Maßnahmen sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck stehen. Es sollte umfassend gewährleistet werden, dass Unbefugten im Zweifel der Zutritt zum mit mindestens einer Datenverarbeitungsanlage (PC) ausgestatteten Arbeitsplatz verwehrt wird. Im Rahmen der Analyse wurden organisatorische und technische Maßnahmen bewertet, um Schwachstellen zu ermitteln, die das IT-Sicherheitsniveau beeinflussen.
Die Sicherheit von Daten wird von unterschiedlichen Szenarien bestimmt, die es zu analysieren gilt. So wirken auf die IT-Sicherheit Gefahren, wie Sturm, Hochwasser oder Erdbeben. Es sind höhere Gewalten ohne zeitlichen oder räumlichen Bezug. Bedrohungen hingegen haben einen zeitlichen, räumlichen oder personellen Bezug. Zu ihnen gehören Rohrleitungsbrüche, Kabelbrände etc. Schwachstellen sind Eigenschaften eines Prozesses, Systems oder einer Komponente, die das Eintreten eines Sicherheitsereignisses fördert oder erst möglich macht. So erhöht das Fehlen eines Antivirenprogramms und einer Firewall die Bedrohung bezüglich Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.
Das
resultierende Risiko aus Bedrohungen und Schwachstellen ist qualitativ und
quantitativ nach der Relevanz einer Bedrohung für ein schutzwürdiges
Gut zu bewerten.
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