Während eines Berufslebens sammelt sich über jeden Berufstätigen bei verschiedenen Stellen umfangreiches Datenmaterial an. Bei der Bewerbung erhält der Arbeitgeber Angaben über Schulbildung, berufliche Ausbildung, bisherige Tätigkeit usw.
Diese Angaben werden mit der Zeit um weitere Informationen über die Tätigkeit in der Firma ergänzt. Fast alle Arbeitgeber benutzen heute die automatisierte Datenverarbeitung für die Verwaltung dieser Daten. Viele Betriebe haben so genannte Personalinformationssysteme, die die Personalverwaltung und Personalwirtschaft unterstützen. Dazu kommen noch weitere Dateien (auch nicht automatisierte) mit Personaldaten, wie Urlaubskartei und Krankenkartei. Die Einführung automatisierter Systeme zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten unterliegt in weiten Bereichen, insbesondere soweit diese sich zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eignen, der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats (z.B. die Einführung einer automatisierten Zeit- oder Telefondatenerfassung). Betriebsräte und Personalräte dürfen Daten über Beschäftigte erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für ihren Aufgabenbereich erforderlich ist und es sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsrecht ergibt. Daten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, können auch noch bei anderen Stellen gespeichert sein, z.B. beim Betriebsarzt.
Wegen fehlender gesetzlicher Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis heute im wesentlichen darauf angewiesen, sich an der einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Diese ist jedoch notwendigerweise lückenhaft und im Einzelfall für die Betroffenen nur schwer zu erschließen. Gleichzeitig kommt der automatisierten Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Arbeitsverhältnis eine immer größere Bedeutung zu. Dies betrifft vor allem die beschleunigte Einführung von Personalverwaltungs- und Informationssystemen mit den damit verbundenen Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten und die zunehmende Nutzung von E-Mail und Internetdiensten.
Auch die ständig voran schreitende Entwicklung im Gesundheitswesen hat Konsequenzen für den Arbeitnehmerdatenschutz. So erlangen neue Diagnosemöglichkeiten und molekulargenetische Untersuchungsmethoden zunehmende Bedeutung für das Arbeitsverhältnis. Es bedarf klarer gesetzlicher Vorgaben, die den am Arbeitsverhältnis Beteiligten sowohl die Einsatzmöglichkeiten als auch die Grenzen neuer medizinischer Methoden aufzeigen.
Hierbei sollten unter anderem folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich oder sonst gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Datenerhebung sollte grundsätzlich beim Arbeitnehmer selbst erfolgen.
Personenbezogene Arbeitnehmerdaten dürfen nur für den Zweck, für den sie erhoben worden sind, verwendet werden. Daten, die für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen.
Aus Gründen der Transparenz sind Arbeitnehmer umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies muss umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen.
Notwendig sich auch gesetzliche Regelungen zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern bereits seit 1984 bereichsspezifische Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz. Bislang fehlt es jedoch an gesetzgeberischen Initiativen zur Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes. Auch auf europäischer Ebene haben die Beratungen zur Erarbeitung eines rechtlich verbindlichen Gemeinschaftsrahmens noch nicht zu konkreten Ergebnissen geführt.
Auf ihrer am 8./9. März 2007 in Erfurt abgehaltenen 73. Konferenz haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Bundesregierung aktuell aufgefordert, sich für einen hohen gemeinsamen Mindeststandard des Arbeitnehmerdatenschutzes in Europa einzusetzen und in Deutschland zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Quelle: Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit